Wichtige neue BAG-Entscheidung für Arbeitnehmer
Eingefroren im BAT - Das BAG hilft
durch ergänzende Vertragsauslegung weiter

 



Das BAG hat einem Kläger in einem Unternehmen, welches nicht tarifgebunden ist und mit seinen Beschäftigten Arbeitsverträge abgeschlossen hatte, in welchen sich die "Eingruppierung und Vergütung nach dem Bundesangestelltentarifvertrag Bund/ Länder (BAT Bund/TDL) in der jeweils gültigen Fassung" richtet, einen Vergütungsanspruch nach den Regelungen des TV-L bzw. TVöD verschafft. Im Zuge der ergänzenden Vertragsauslegung muss die Regelungslücke, welche durch das Nichtfortführen des BAT entstanden ist, geschlossen werden.


1. Der Kläger des vom BAG entschiedenen Falles (vom 16.12.2009 - 5 AZR 888/08) hatte in seinem Arbeitsvertrag eine typische Vertragsklausel, wie sie sich bei vielen, insbesondere nicht tarifgebundenen Arbeitgebern finden. Man nimmt einen sachnahen Tarifvertrag in Bezug und regelt dass dieser - jedenfalls für die Eingruppierung und die Vergütungshöhe - in der jeweils geltenden Fassung anwendbar sein soll. Diese Vertragsgestaltung nahmen viele Arbeitgeber zum Anlass nach der Umstellung des BAT zum TVöD bzw. TV-L aus der bisherigen Dynamik der jeweils für den Öffentlichen Dienst geltenden Tarifabschlüsse auszusteigen. Die Mitarbeiter wurden auf dem Stand des 35. Vergütungstarifvertrages "eingefroren". Der Tarifvertragsabschluss vom 31.01.2003 mit den dort vereinbarten Lohnsteigerungen um 2,4 % und später noch einmal um jeweils 2 x einem Prozentpunkt waren für viele Beschäftigte die letzte Vergütungserhöhung, die sie erhalten hatten.


2. Das BAG unterscheidet sog. statische Bezugnahmeklauseln und solche mit dynamischen Charakter. Um eine statische Verweisungsklausel handelt es sich dort, wo ein bestimmter Tarifvertrag etwa unter Benennung seines Datums oder einer laufenden Ziffer in Bezug genommen wird. Er verschafft keinen Anspruch auf eine dynamische Vergütungserhöhung. Wird sie dennoch gewährt, ist nicht mehr gewonnen, als der gegenwärtig letzte Stand der insofern freiwillig vom Arbeitgeber gewährten Vergütungshöhe.

Besteht aber eine dynamische Verweisung auf einen sich jeweils ändernden Tarifvertrag, so handelt es sich um eine dynamische Verweisung. Das BAG unterscheidet dann jedoch aber zwischen lediglich zeitdynamischen und sog. inhaltsdynamischen Verweisungsklauseln. Um eine inhaltsdynamische Verweisungsklausel handelt es sich dann, wenn im Arbeitsvertrag eine Formulierung enthalten ist, welche einen Bezug auf einen Tarifvertrag, also etwa den BAT nimmt und zugleich diesen ersetzende Tarifverträge mit für anwendbar erklärt. In einem solchen Fall erstreckt sich die Verweisung auch auf den TVöD bzw. TV-L. Wenn aber lediglich der jeweils gültige BAT in Bezug genommen wurde und nunmehr der Arbeitgeber auf dem Standpunkt steht, dass dieser nicht mehr weiter fortgeführt wird, zwar im Öffentlichen Dienst der BAT durch den TV-L und den TVöD abgelöst wurde, verschafft aber eine solche lediglich zeitdynamische Klausel, welche lediglich auf den BAT verweist, nicht den Anspruch auf den neuen, den BAT ersetzende Tarifverträge, also den TVöD und den TV-L. Dies war die Krux und die Hürde, die hier genommen werden musste. Das BAG nahm diese Hürde durch eine sog. ergänzende Auslegung des Arbeitsvertrags.


3. Das BAG hatte zunächst geprüft, ob bei einer solchen Klausel sog. Allgemeine Geschäftsbedingungen vorliegen (§ 305 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB). Liegen Allgemeine Geschäftsbedingungen vor, können andere Auslegungsgrundsätze herangezogen werden als dann, wenn es sich um individuell ausgehandelte Verträge handelt. Das BAG konnte sog. Allgemeine Geschäftsbedingungen im zu entscheidenden Fall bejahen, da die Klauseln des Vertrags für eine Vielzahl von Verträgen gleichlautend verwendet wurden wie dies bei Arbeitsverträgen typischerweise häufig der Fall ist.

Sodann stellte das BAG fest, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen sind, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt soll in erster Linie der Vertragswortlaut sein, aber eben auch der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (BAG a.a.O.).


4. Es stellte fest, dass nachträglich eine Regelungslücke entstanden ist. Diese Regelungslücke besteht darin, dass die beteiligten Kreise, welche damals den Vertragstypus geschaffen hatten und welcher sodann wiederholt zur Anwendung kam, als eine allgemeine Lösung des gemeinsamen Willens, dem Arbeitnehmer eine dynamische Gehaltsanpassung in Anlehnung an die Bestimmungen des Öffentlichen Dienst zu verschaffen, gemeint war.

Hierbei handelt es sich nicht um einen sog. Tarifwechsel etwa dergestalt, dass ein gänzlich anderes Tarifrecht zur Anwendung kommen soll, sondern um eine Tarifsukzession. Um eine Tarifsukzession handelt es sich dann, wenn die tarifvertragsschließenden Parteien, also die Gewerkschaft und die Arbeitgeberseite übereinstimmend ein Tarifwerk durch ein anderes Tarifwerk ersetzen. Dies ist im Falle des Übergangs vom BAT zum TVöD geschehen.

Die ergänzende Vertragsauslegung knüpft an dem erkennbaren Willen der Parteien im Sinne der beteiligten Kreise an, dass beim Abschluss dieser Verträge ein zukünftiges "Einfrieren" der Vergütung nie der damaligen Interessenlage entsprach, als der Vertragstypus geschaffen wurde. Die Parteien haben sich durch die Bezugnahme eines Tarifvertrags der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien des Öffentlichen Dienstes anvertraut. Mit einer Anpassung des Arbeitsvertrags an die Regelungen des TVöD bzw. TV-L stehen die Parteien nicht anders, als wenn die Tarifvertragsparteien den BAT lediglich reformiert hätten, also insbesondere die Bezeichnung BAT beibehalten hätten und diesem lediglich einen neuen Inhalt gegeben hätten.

Damit kommt das BAG zum Ergebnis, dass der Anspruch nach den Regeln des TV-L bzw. TVöD besteht.


5. Das BAG hatte aber darüber hinaus noch zu entscheiden, ob denn nun der TVöD, also in der Variante Bund oder der TV-L, also in der Variante des jeweiligen Bundeslandes, zur Anwendung gebracht werden muss. Denn die Vertragsschließenden hatten beim Abschluss des Arbeitsvertrags an die Aufspaltung zwischen Bund und Ländern nicht gedacht. Wenn sich dies aus dem Vertragswortlaut nicht ergibt, muss nach Sinn und Zweck die Frage aufgeworfen werden, ob es den Vertragsschließenden nicht darum ging, das Beschäftigungsverhältnis und insbesondere die Vergütungsregelung dem Öffentlichen Dienst soweit anzunähern, dass eine Gleichstellung jedenfalls der Vergütungshöhe mit den Angestellten des Öffentlichen Dienstes erreicht wird. Eine solche Klausel weist auf ein Interesse des Arbeitgebers hin, sei es aus Wettbewerbs- oder Arbeitsmarktgründen, dasjenige Vergütungssystem zur Geltung zu bringen, dass typischerweise gelten würde, wenn die ausgeübten Tätigkeiten innerhalb des Öffentlichen Dienstes erbracht würden (BAG a.a.O. Ziff. II. 3. a).

Im vom BAG zu entscheidenden Fall ging es um eine Suchttherapieeinrichtung, die typischerweise nicht vom Bund betrieben werden. Solche Aufgaben können kommunale oder Landesaufgaben sein, so dass - wäre die künftige Tarifsukzession, also der Untergang des BAT und der Ersatz durch TVöD bzw. TV-L bekannt gewesen - die Vergütung nach dem TV-L vereinbart worden wäre. Auf dieser Grundlage bejahte das BAG mit der vorliegenden Fallgestaltung den Anspruch auf die Vergütung nach dem aktuellen TV-L.


6. Ergebnis
Das BAG verschafft so allen ArbeitnehmerInnen mit einer Jeweiligkeitsklausel die nur auf den BAT für die Vergütungshöhe verweist die Ansprüche auf die Vergütungshöhe nach dem TVöD bzw. TV-L. Niemand sollte daher mit einer solchen Jeweiligkeitsklausel eine Abänderung seines Arbeitsvertrags zustimmen, mit welcher lediglich eine statische, nämlich eine auf einen bestimmten Stichtag begrenzte Vergütungshöhe vereinbart wird, auch dann, wenn sie scheinbar zunächst höher und attraktiver erscheint, als das gegenwärtig Gezahlte. Wer eine große dynamische Bezugnahmeklausel im Vertrag hat (der jeweils geltende BAT oder diesen ablösende Tarifverträge) braucht sich um all dies keine Gedanken machen. Die Entscheidung, also jenen, die typischerweise in nicht tarifgebundenen Unternehmen arbeiten und deren Arbeitgeber über Einsparungsvarianten nachdenken, einen Anschluss an die Tarifentwicklung des Öffentlichen Dienstes.



Klaus Stähle,
Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin
 

 

zurück


 Kanzlei Stähle