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Wichtige neue BAG-Entscheidung für
Arbeitnehmer
Eingefroren im BAT - Das BAG hilft
durch ergänzende Vertragsauslegung
weiter
Das BAG hat einem Kläger in einem
Unternehmen, welches nicht
tarifgebunden ist und mit seinen
Beschäftigten Arbeitsverträge
abgeschlossen hatte, in welchen sich die
"Eingruppierung und Vergütung nach dem
Bundesangestelltentarifvertrag Bund/
Länder (BAT Bund/TDL) in der jeweils
gültigen Fassung" richtet, einen
Vergütungsanspruch nach den Regelungen
des TV-L bzw. TVöD verschafft. Im Zuge
der ergänzenden Vertragsauslegung muss
die Regelungslücke, welche durch das
Nichtfortführen des BAT entstanden ist,
geschlossen werden.
1. Der Kläger des vom BAG
entschiedenen Falles (vom 16.12.2009 - 5
AZR 888/08) hatte in seinem
Arbeitsvertrag eine typische
Vertragsklausel, wie sie sich bei
vielen, insbesondere nicht
tarifgebundenen Arbeitgebern finden. Man
nimmt einen sachnahen Tarifvertrag in
Bezug und regelt dass dieser -
jedenfalls für die Eingruppierung und
die Vergütungshöhe - in der jeweils
geltenden Fassung anwendbar sein soll.
Diese Vertragsgestaltung nahmen viele
Arbeitgeber zum Anlass nach der
Umstellung des BAT zum TVöD bzw. TV-L
aus der bisherigen Dynamik der jeweils
für den Öffentlichen Dienst geltenden
Tarifabschlüsse auszusteigen. Die
Mitarbeiter wurden auf dem Stand des 35.
Vergütungstarifvertrages "eingefroren".
Der Tarifvertragsabschluss vom
31.01.2003 mit den dort vereinbarten
Lohnsteigerungen um 2,4 % und später
noch einmal um jeweils 2 x einem
Prozentpunkt waren für viele
Beschäftigte die letzte
Vergütungserhöhung, die sie erhalten
hatten.
2. Das BAG unterscheidet sog.
statische Bezugnahmeklauseln und solche
mit dynamischen Charakter. Um eine
statische Verweisungsklausel handelt es
sich dort, wo ein bestimmter
Tarifvertrag etwa unter Benennung seines
Datums oder einer laufenden Ziffer in
Bezug genommen wird. Er verschafft
keinen Anspruch auf eine dynamische
Vergütungserhöhung. Wird sie dennoch
gewährt, ist nicht mehr gewonnen, als
der gegenwärtig letzte Stand der
insofern freiwillig vom Arbeitgeber
gewährten Vergütungshöhe.
Besteht aber eine dynamische Verweisung
auf einen sich jeweils ändernden
Tarifvertrag, so handelt es sich um eine
dynamische Verweisung. Das BAG
unterscheidet dann jedoch aber zwischen
lediglich zeitdynamischen und sog.
inhaltsdynamischen Verweisungsklauseln.
Um eine inhaltsdynamische
Verweisungsklausel handelt es sich dann,
wenn im Arbeitsvertrag eine Formulierung
enthalten ist, welche einen Bezug auf
einen Tarifvertrag, also etwa den BAT
nimmt und zugleich diesen ersetzende
Tarifverträge mit für anwendbar erklärt.
In einem solchen Fall erstreckt sich die
Verweisung auch auf den TVöD bzw. TV-L.
Wenn aber lediglich der jeweils gültige
BAT in Bezug genommen wurde und nunmehr
der Arbeitgeber auf dem Standpunkt
steht, dass dieser nicht mehr weiter
fortgeführt wird, zwar im Öffentlichen
Dienst der BAT durch den TV-L und den
TVöD abgelöst wurde, verschafft aber
eine solche lediglich zeitdynamische
Klausel, welche lediglich auf den BAT
verweist, nicht den Anspruch auf den
neuen, den BAT ersetzende Tarifverträge,
also den TVöD und den TV-L. Dies war die
Krux und die Hürde, die hier genommen
werden musste. Das BAG nahm diese Hürde
durch eine sog. ergänzende Auslegung des
Arbeitsvertrags.
3. Das BAG hatte zunächst
geprüft, ob bei einer solchen Klausel
sog. Allgemeine Geschäftsbedingungen
vorliegen (§ 305 Abs. 1 Satz 1 und 2
BGB). Liegen Allgemeine
Geschäftsbedingungen vor, können andere
Auslegungsgrundsätze herangezogen werden
als dann, wenn es sich um individuell
ausgehandelte Verträge handelt. Das BAG
konnte sog. Allgemeine
Geschäftsbedingungen im zu
entscheidenden Fall bejahen, da die
Klauseln des Vertrags für eine Vielzahl
von Verträgen gleichlautend verwendet
wurden wie dies bei Arbeitsverträgen
typischerweise häufig der Fall ist.
Sodann stellte das BAG fest, dass
Allgemeine Geschäftsbedingungen nach
ihrem objektiven Inhalt und typischen
Sinn einheitlich so auszulegen sind, wie
sie von verständigen und redlichen
Vertragspartnern unter Abwägung der
Interessen der normalerweise beteiligten
Verkehrskreise verstanden werden, wobei
die Verständnismöglichkeiten des
durchschnittlichen Vertragspartners des
Verwenders zugrunde zu legen sind.
Ansatzpunkt soll in erster Linie der
Vertragswortlaut sein, aber eben auch
der von den Vertragsparteien verfolgte
Regelungszweck sowie die der jeweils
anderen Seite erkennbare Interessenlage
der Beteiligten (BAG a.a.O.).
4. Es stellte fest, dass
nachträglich eine Regelungslücke
entstanden ist. Diese Regelungslücke
besteht darin, dass die beteiligten
Kreise, welche damals den Vertragstypus
geschaffen hatten und welcher sodann
wiederholt zur Anwendung kam, als eine
allgemeine Lösung des gemeinsamen
Willens, dem Arbeitnehmer eine
dynamische Gehaltsanpassung in Anlehnung
an die Bestimmungen des Öffentlichen
Dienst zu verschaffen, gemeint war.
Hierbei handelt es sich nicht um einen
sog. Tarifwechsel etwa dergestalt, dass
ein gänzlich anderes Tarifrecht zur
Anwendung kommen soll, sondern um eine
Tarifsukzession. Um eine Tarifsukzession
handelt es sich dann, wenn die
tarifvertragsschließenden Parteien, also
die Gewerkschaft und die
Arbeitgeberseite übereinstimmend ein
Tarifwerk durch ein anderes Tarifwerk
ersetzen. Dies ist im Falle des
Übergangs vom BAT zum TVöD geschehen.
Die ergänzende Vertragsauslegung knüpft
an dem erkennbaren Willen der Parteien
im Sinne der beteiligten Kreise an, dass
beim Abschluss dieser Verträge ein
zukünftiges "Einfrieren" der Vergütung
nie der damaligen Interessenlage
entsprach, als der Vertragstypus
geschaffen wurde. Die Parteien haben
sich durch die Bezugnahme eines
Tarifvertrags der Regelungsmacht der
Tarifvertragsparteien des Öffentlichen
Dienstes anvertraut. Mit einer Anpassung
des Arbeitsvertrags an die Regelungen
des TVöD bzw. TV-L stehen die Parteien
nicht anders, als wenn die
Tarifvertragsparteien den BAT lediglich
reformiert hätten, also insbesondere die
Bezeichnung BAT beibehalten hätten und
diesem lediglich einen neuen Inhalt
gegeben hätten.
Damit kommt das BAG zum Ergebnis, dass
der Anspruch nach den Regeln des TV-L
bzw. TVöD besteht.
5. Das BAG hatte aber darüber
hinaus noch zu entscheiden, ob denn nun
der TVöD, also in der Variante Bund oder
der TV-L, also in der Variante des
jeweiligen Bundeslandes, zur Anwendung
gebracht werden muss. Denn die
Vertragsschließenden hatten beim
Abschluss des Arbeitsvertrags an die
Aufspaltung zwischen Bund und Ländern
nicht gedacht. Wenn sich dies aus dem
Vertragswortlaut nicht ergibt, muss nach
Sinn und Zweck die Frage aufgeworfen
werden, ob es den Vertragsschließenden
nicht darum ging, das
Beschäftigungsverhältnis und
insbesondere die Vergütungsregelung dem
Öffentlichen Dienst soweit anzunähern,
dass eine Gleichstellung jedenfalls der
Vergütungshöhe mit den Angestellten des
Öffentlichen Dienstes erreicht wird.
Eine solche Klausel weist auf ein
Interesse des Arbeitgebers hin, sei es
aus Wettbewerbs- oder
Arbeitsmarktgründen, dasjenige
Vergütungssystem zur Geltung zu bringen,
dass typischerweise gelten würde, wenn
die ausgeübten Tätigkeiten innerhalb des
Öffentlichen Dienstes erbracht würden
(BAG a.a.O. Ziff. II. 3. a).
Im vom BAG zu entscheidenden Fall ging
es um eine Suchttherapieeinrichtung, die
typischerweise nicht vom Bund betrieben
werden. Solche Aufgaben können kommunale
oder Landesaufgaben sein, so dass - wäre
die künftige Tarifsukzession, also der
Untergang des BAT und der Ersatz durch
TVöD bzw. TV-L bekannt gewesen - die
Vergütung nach dem TV-L vereinbart
worden wäre. Auf dieser Grundlage
bejahte das BAG mit der vorliegenden
Fallgestaltung den Anspruch auf die
Vergütung nach dem aktuellen TV-L.
6. Ergebnis
Das BAG verschafft so allen
ArbeitnehmerInnen mit einer
Jeweiligkeitsklausel die nur auf den BAT
für die Vergütungshöhe verweist die
Ansprüche auf die Vergütungshöhe nach
dem TVöD bzw. TV-L. Niemand sollte daher
mit einer solchen Jeweiligkeitsklausel
eine Abänderung seines Arbeitsvertrags
zustimmen, mit welcher lediglich eine
statische, nämlich eine auf einen
bestimmten Stichtag begrenzte
Vergütungshöhe vereinbart wird, auch
dann, wenn sie scheinbar zunächst höher
und attraktiver erscheint, als das
gegenwärtig Gezahlte. Wer eine große
dynamische Bezugnahmeklausel im Vertrag
hat (der jeweils geltende BAT oder
diesen ablösende Tarifverträge) braucht
sich um all dies keine Gedanken machen.
Die Entscheidung, also jenen, die
typischerweise in nicht tarifgebundenen
Unternehmen arbeiten und deren
Arbeitgeber über Einsparungsvarianten
nachdenken, einen Anschluss an die
Tarifentwicklung des Öffentlichen
Dienstes.
Klaus Stähle,
Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin
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