Aktuelle Entscheidungen des Bundesarbeitsgericht und des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2011
 

Die wichtigsten arbeitsgerichtlichen Entscheidungen aus dem Jahr 2011
 


 

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1. Hervorheben möchten wir zunächst die Entscheidung vom 01.02.2011 (BAG 1 ABR 79/09), in welchem festgestellt wurde, dass auch bei der Aufnahme von Leiharbeitnehmer im Entleihbetrieb eine Stellenausschreibung durchzuführen ist. Eine für viele an sich überraschende Entscheidung, da die meisten Arbeitgeber die Auffassung vertraten, wenn sie Leiharbeitnehmer in ihrem Betrieb aufnehmen, müssten sie diese Stelle nicht ausschreiben, da sie ja von vorn herein entschlossen waren, diese Stelle mit einem Leiharbeitnehmer zu besetzen. Betriebsräte können also in Zukunft die innerbetriebliche Ausschreibung (gem. § 93 BetrVG) auch vor jeder Hereinnahme eines Leiharbeitnehmers im Betrieb verlangen und, wenn eine solche Ausschreibung unterblieben ist, nach § 99 BetrVG widersprechen. Bei einem nur kurzfristigen Einsatz besteht aber keine Ausschreibungspflicht.

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2. Arbeitnehmer, die bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber arbeiten und in deren Arbeitsvertrag sich die Formulierung findet „die Vergütung richtet sich nach dem BAT“ oder „die Vergütung wird in Anlehnung an den BAT gezahlt“ haben Anspruch auf eine entsprechende Vergütung nach dem TVöD bzw. dem TV-L. Es liegen mittlerweile mehrere Entscheidungen des BAG (z.B. v. 18.05.2011, 5 AZR 213/09) zur sog. Tarifsukzession und zur ergänzenden Vertragsauslegung vor. D.h. Arbeitnehmer, deren Gehaltshöhe auf die alten BAT-Regeln „eingefroren“ sind, können sich mittlerweile durch mehrere aktuelle Entscheidungen des BAG abgesichert freuen und die Vergütung nach dem TVöD bzw. TV-L einfordern. Dies gilt auch für Beschäftigte im Land Berlin. Durch die Einführung des TV-L für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes haben jetzt auch Beschäftigte außerhalb des öffentlichen Dienstes, mit entsprechenden Verweisungsklauseln in ihren Arbeitsverträgen nunmehr Anspruch auf Vergütungserhöhungen, wie für den öffentlichen Dienst in Berlin, also ab dem 01.08.2011 um 3,1 Prozent. 

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3. Das BAG hat seine Rechtsprechung bei befristeten Arbeitsverträgen zu sog. Vorbeschäftigungszeiten geändert. Ein Arbeitnehmer, der bereits zuvor einmal befristet bei einem Arbeitgeber beschäftig war, darf dort nach Ablauf von drei Jahren wieder sachgrundlos befristet eingestellt werden (BAG vom 06.04.2011 – 7 AZR 716/09). Eine Entscheidung, die hoffentlich nicht wieder zu den leidvollen Befristungsketten früherer Jahre führt, nun eben mit einer dreijährigen Unterbrechung.

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4. Eine sehr ärgerliche Entscheidung des BAG ist jene vom 27.10.2011 - 7 ABR 86/09 -, die im ersten Halbjahr 2011 veröffentlich wurde. Danach besteht nach Auffassung des BAG kein Unterrichtungsanspruch des Betriebsrat bei befristeten Einstellungen zur Angabe, ob die Befristung mit oder ohne Sachgrund erfolgt ist und auch nicht, wenn eine Sachgrundbefristung vorliegt, welches der tatsächliche sachliche Grund ist. Dabei ist es häufig allein der Betriebsrat, der hier verhindern kann, dass Sachgrundbefristungen ohne konkrete Angaben rechtsmissbräuchlich verwendet werden. Das BAG hat das Recht des Betriebsrats, ohne Blick auf dessen kollektive Aufgaben, unnötig verkürzt mit dem Argument, dass die Vertragsinhaltskontrolle nicht Aufgabe des Betriebsrats sei. Eine ärgerliche Entscheidung, die hoffentlich nicht kritiklos stehen bleiben wird. Betriebsräte die jetzt nicht mehr genau informiert werden, müssen daher in Zukunft genauer auf Personalplanungsunterlagen nach § 92 BetrVG achten und solche ggfls. auch mit der Unterstützung des Arbeitsgerichts einfordern, um weiterhin als korrektiv bei Befristungsvereinbarungen wirken zu können.

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5. Das BAG hat am 29.06.2011 (7 ABR 135/09) entschieden, dass Betriebsräte auch dann, wenn sie an ihrem Arbeitsplatz der Betriebsratsarbeit nachgehen, grundsätzlich verpflichtet sind, sich beim Arbeitgeber abzumelden und die voraussichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit mitzuteilen. Eine solche Abmeldepflicht besteht aber nur in den Fällen, wo der Arbeitgeber zur Überbrückung des Arbeitsausfalls des Betriebsratsmitglieds etwas veranlassen muss. Wer also nur einfach seine Akten auf dem Tisch abarbeitet, kann also auch die Betriebsratstätigkeit nachträglich angeben. Wer aber im Kundenservice tätig ist, muss sich zuvor abgemeldet haben.

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6. Der Europäische Gerichtshof hat am 08.09.2011 (C-297/10, C-298/10) entschieden, dass die Altersstufen nach den Regeln des BAT diskriminierend sind. Arbeitnehmer die noch nicht die höchste Lebensaltersstufe erreicht haben, können unter Bezug auf andere, die bereits die höchste Lebensaltersstufe erreicht haben weil sie schlichtweg älter als der insofern Diskriminierte sind, die insofern höhere Vergütung nach der höheren Lebensaltersstufe einfordern. Eine Entscheidung, die für das Land Berlin kostspielig ist, da hier der BAT bis vor kurzem noch galt. Bedeutsam ist die Entscheidung aber auch außerhalb des öffentlichen Dienstes für Unternehmen mit einer innerbetrieblichen Vergütungsordnung, die einen Altersaufstieg und eine entsprechend dann höhere Vergütung vorsehen.

Der EuGH hat aber in der selben Entscheidung auch klargestellt, dass nach den Regeln des TVöD und des TV-L zwar die Diskriminierung durch die Überleitung perpetuiert wird. Dies ist aber für einen befristeten Übergangszeitraum unter Vertrauensgesichtspunkten hinzunehmen. D. h. nach der Überleitung in das neue Neuvergütungssystem, das auf Erfahrungsstufen aufbaut, kann kein Anspruch auf die insofern höchste Vergütungsstufe wegen Altersdiskriminierung mehr abgeleitet werden.

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7. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stärkte mit seinem Urteil vom 21.07.2011 (28274/08) den „Informantenschutz“ von Beschäftigten. Eine Altenpflegerin machte die Missstände in der Pflegeeinrichtung öffentlich. Die deshalb ausgesprochene fristlose Kündigung, die vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg bestätigt wurde, überzeugte den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nicht. Es verstößt gegen das Recht zur freien Meinungsäußerung (Art. 10 EMRK). Bei aller Loyalitätspflicht gegenüber dem Arbeitgeber ist es das Recht eines Arbeitnehmers, der auf innerbetriebliche Missstände die Geschäftsführung mehr als einmal aufmerksam gemacht hat, wenn die Missstände andauern, sich an die Öffentlichkeit zu wenden. Der Gerichtshof hat der Arbeitnehmerin für die Kündigung eine Entschädigung und Schadensersatz zugesprochen, da die Arbeitsgerichtsbarkeit es versäumt hatte, fair zwischen dem berechtigten Schutz des Arbeitgebers an seinem guten Ruf auf der einen Seite und der Meinungsfreiheit des Arbeitnehmers auf der anderen Seite korrekt abzuwägen. Eine erfreuliche Entscheidung, die es Whistleblowern in Zukunft leichter macht, auch mit ihrem Namen zu ihrer öffentlichen Äußerung zu stehen.

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8. Zur Vermeidung von Entschädigungsansprüchen Schwerbehinderter nach dem AGG (§ 15 Abs. II) werden Arbeitgeber nach der Entscheidung des BAG vom 13.10.2011 (8 AZR 608/10) in Zukunft vor der Besetzung freier Arbeitsplätze immer genau prüfen müssen, ob diese nicht wirklich auch mit Schwerbehinderten besetzt werden können. Die Verpflichtung gemäß § 81 Abs. 1 SGB IX beschreibt eine weitgehende Verpflichtung bis hin zu Kontakten zur Agentur für Arbeit, um herauszufinden, ob der Arbeitsplatz für Schwerbehinderte geeignet ist. Unterlässt der Arbeitgeber dieses, setzt er sich den Entschädigungsansprüchen abgelehnter schwerbehinderter Bewerber aus. Betriebsräte dürfen daher auch im Rahmen des § 99 BetrVG in Zukunft stärker auf die Beachtung des § 81 Abs. 1 SGB IX bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes achten und aus diesem Grund auch widersprechen.






 Kanzlei Stähle