I.
Beschlussvorlagen für
Betriebsräte
1. Der Weg zur Beschwerdeeinigungsstelle gem. § 85 BetrVG,
2. Der Weg zu
einer Einigungsstelle über soziale Mitbestimmungstatbestände
(Dienstplangestaltung, Urlaubsregelungen, Leistungskontrolle,
Vergütungsordnung) gem. § 87 BetrVG,
3. Der Weg zur Kontaktaufnahme mit einem
Rechtsanwalt,
4. Wege zum Beschlussverfahren beim Verstoß des
Arbeitgebers gegen die
Mitbestimmungsrechte des BR bei personellen Einzelmaßnahmen
(z. B. bei
Einstellungen und Versetzungen) gem. § 99 BetrVG,
5. Der Weg zur einstweiligen Verfügung gerichtet
auf die Unterlassung der
Verletzung von Mitbestimmungsrechten des BR.
1. Der Weg zur Beschwerdeeinigungsstelle gem. § 85 BetrVG
a) Der Betriebsrat
beschließt vor dem Hintergrund, dass der Arbeitgeber sich er
vom Betriebsrat vorgebrachten Beschwerde
der Kollegin Frau ... vom ... zum Thema ... (z. B.
Überlastung, gefährliche Pflege, Diskriminierung und Mobbing
etc.)
nicht annahm, die Berechtigung der Beschwerde einer
Einigungsstelle gem. § 85 BetrVG zuzuführen.
Dieser Beschluss ist mit JA/NEIN und ENTHALTUNG zu
fassen und zuvor auf der Tagesordnung zur Betriebsratssitzung,
auf welcher die Beschlussfassung erfolgen soll,
anzukündigen.
Der Betriebsrat sollte darüber hinaus sogleich folgende
Beschlüsse fassen, damit die Angelegenheit ausführlich nur auf
einer
Sitzung diskutiert werden muss und wegen des Wechsels der
Mitglieder nicht auf den folgenden Sitzungen laufend die selbe
Diskussion wiederholt werden muss.
b) Der Betriebsrat beschließt,
dass die Richterin am Arbeitsgericht Frau ... den Vorsitz der
Einigungsstelle gem. § 85 BetrVG
zur Berechtigung der Beschwerde der Kollegin Frau ...
übernehmen soll.
Dieser Beschluss muss mit
JA/NEIN/ENTHALTUNG ordentlich dokumentiert und entsprechend auf
der Tagesordnung
angekündigt werden. Eine ordentliche
Dokumentation erfordert die Unterschrift von zwei
Betriebsratsmitgliedern unter
einem Protokoll.
c) Der
Betriebsrat beschließt, dass jede Seite für die Einigungsstelle
zur Berechtigung der Beschwerde der Kollegin Frau ...
drei Beisitzer benennt.
Auch dieser Beschluss muss mit
JA/NEIN/ENTHALTUNG gesondert abgestimmt, dokumentiert und
entsprechend auf
der Tagesordnung angekündigt werden. Der
Beschluss wer in die Einigungsstelle entsandt wird, also welche
Betriebsratsmitglieder und welche Externen
(Rechtsanwalt und/oder Gewerkschaftssekretär) entsandt werden,
sollte erst
zu einem späteren Zeitpunkt beschlossen werden.
d) Der Arbeitgeber wird
aufgefordert, binnen einer Frist von 14 Tagen sich mit der
Einigungsstellenvorsitzenden entsprechend
dem Vorschlag des Betriebsrats einverstanden zu
erklären einschließlich dem Einverständnis über die Zahl der
Beisitzer.
Der Betriebsrat wird, wenn der Arbeitgeber nicht binnen
14 Tagen sein Einverständnis erklärt, ein Einsetzungsverfahren
vor
dem zuständigen Arbeitsgericht gem. § 98 ArbGG
einleiten.
Auch dieser Beschluss muss mit
JA/NEIN/ENTHALTUNG gesondert abgestimmt werden und
entsprechend auf der
Tagesordnung (Beschluss über die Einleitung
eines gerichtlichen Verfahrens) angekündigt werden.
e)
Mit
der Durchführung des Einsetzungsverfahrens gem. § 98 ArbGG wird
die Anwaltskanz-lei ... beauftragt.
Auch dieser Beschluss muss mit JA/NEIN/ENTHALTUNG gesondert abgestimmt,
do-kumentiert und auf der
Tagesordnung angekündigt werden.
a) Der
Betriebsrat stellt vor dem Hintergrund, dass der Arbeitgeber
nicht bereit ist, eine Betriebsvereinbarung über das
Thema ... (z. B. Dienstplangestaltung, Urlaubsregelungen,
Leistungskontrolle, Vergütungsordnung) fest, dass die
Verhandlungen mit dem Arbeitgeber gescheitert sind.
Dieser Beschluss ist mit JA/NEIN/ENTHALTUNG zu
fassen und zuvor auf der Tagesordnung zur Betriebsratssitzung,
auf welcher die Beschlussfassung erfolgen soll,
anzukündigen.
Der Betriebsrat sollte darüber
hinaus sogleich folgende Beschlüsse fassen, damit die
Angelegenheit ausführlich nur auf
einer Sitzung diskutiert werden muss und wegen des Wechsels der
Mitglieder nicht auf den folgenden Sitzungen laufend
die selbe Diskussion wiederholt werden muss.
b) Der
Betriebsrat beschließt, dass zum Thema ... (z. B.
Dienstplangestaltung, Urlaubsregelungen, Leistungskontrolle,
Vergütungsordnung) eine Einigungsstelle tätig werden
soll, da die Verhandlungen über eine einvernehmliche Regelung
gescheitert sind.
Dieser Beschluss
muss mit JA/NEIN/ENTHALTUNG ordentlich dokumentiert und
entsprechend auf der Tagesordnung
angekündigt werden. Eine ordentliche Dokumentation erfordert die
Unterschrift von zwei Betriebsratsmitgliedern unter
einem Protokoll.
c) Der
Betriebsrat beschließt, dass die Richterin am Arbeitsgericht
Frau ... den Vorsitz der Einigungsstelle gem.
§§ 87, 76 BetrVG übernehmen soll.
Dieser Beschluss
muss mit JA/NEIN/ENTHALTUNG gesondert abgestimmt und
entsprechend auf der Tagesordnung
angekündigt werden.
d) Der Betriebsrat beschließt,
dass jede Seite für die Einigungsstelle zum Thema ... drei
Beisitzer benennt.
Auch dieser
Beschluss muss mit JA/NEIN/ENTHALTUNG gesondert abgestimmt,
dokumentiert und entsprechend auf
der Tagesordnung vorher angekündigt werden. Der Beschluss wer in
die Einigungsstelle entsandt wird, also welche
Betriebsratsmitglieder und welche Externen (Rechtsanwalt
und/oder Gewerkschaftssekretär) entsandt werden, sollte erst
zu einem späteren Zeitpunkt beschlossen werden.
e) Der Arbeitgeber wird
aufgefordert, binnen einer Frist von 14 Tagen sich mit der
Einigungsstellenvorsitzenden entsprechend
dem Vorschlag des Betriebsrats einverstanden zu
erklären einschließlich dem Einverständnis über die Zahl der
Beisitzer.
Der Betriebsrat wird, wenn der Arbeitgeber nicht binnen
14 Tagen sein Einverständnis erklärt, ein Einsetzungsverfahren
vor
dem zuständigen Arbeitsgericht gem. § 98 ArbGG
einleiten.
Auch dieser
Beschluss muss mit JA/NEIN/ENTHALTUNG gesondert
abgestimmt und entsprechend auf der Tagesordnung
angekündigt werden.
f)
Mit
der Durchführung des Einsetzungsverfahrens gem. § 98 ArbGG wird
die Anwaltskanz-lei ... beauftragt.
a) Der
Betriebsrat beschließt dass wegen der ungeklärten Rechtsfragen
im Zusammenhang mit ... (z. B. der Einstellung von
Frau X, der Versetzung von Frau Y, der Nichtgewährung von
Urlaub, der einseitigen Veränderung der Arbeitszeit durch den
Arbeitgeber, der Verletzung von Mitbestimmungsrechten im
Zusammenhang mit..., der Verletzung von Mitwirkungsrechten im
Zusammenhang mit ..., der Verletzung von Informationsrechten im
Zusammenhang mit ...) die Kanzlei Stähle zur
Rechtsberatung aufgesucht werden soll. Hierfür wird die
Betriebsratsvorsitzende Frau ... und die stellvertretende
Betriebsratsvorsitzende vom Betriebsrat beauftragt.
Dieser Beschluss muss mit
JA/NEIN/ENTHALTUNG beschlossen und ordentlich dokumentiert
werden und soll
entsprechend auf der Tagesordnung zur
Betriebsratssitzung, auf welcher die Beschlussfassung erfolgen
soll,
angekündigt werden. Eine ordentliche
Dokumentation erfordert die Unterschrift von zwei
Betriebsratsmitgliedern
unter einem Protokoll.
b) Der
Arbeitgeber wird wegen der anwaltlichen Beratung angefragt die
Kostenübernahme von zwei Beratungsstunden zu
übernehmen.
Auch
dieser Beschluss sollte mit JA/NEIN/ENTHALTUNG abgestimmt und
entsprechend auf der Tagesordnung
angekündigt werden. Der erforderliche
Stundenumfang sollte vorher mit dem Rechtsanwalt telefonisch
abgestimmt
werden.
Der Arbeitgeber
sollte sodann vom Vorsitzenden wegen der Zustimmung zur
Kostenübernahme angefragt werden.
Sollte der Arbeitgeber eine Kostenzusage verweigern, so kann
dennoch eine Anwaltskanzlei aufgesucht werden wenn
ein Rechtsverstoß bereits erfolgt ist und der Betriebsrat ein
Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht durchführen will
(z. B. Verfahren nach Ziff. 4. vgl. unten). In diesen Fällen
gelangt der Anwalt über die gesetzlichen Gebühren zu seinem
Geld. Ist der Betriebsrat unsicher, ob ein Verstoß gegen ein
Betriebsratsrecht vorliegt und ob er überhaupt ein
Beschlussverfahren durchführen will und erteilt der Arbeitgeber
nicht die Zustimmung zu einer Beratung, sollte
zunächst ein telefonischer Kontakt mit dem Rechtsanwalt
aufgenommen werden, um die weitere Vorgehensweise
abzustimmen.
a) Der
Betriebsrat beschließt vor dem Hintergrund, dass er vor der
Einstellung der Kollegin Frau ... nicht um Zustimmung
angefragt wurde (oder der Einstellung der Kollegin Frau ... aus
Gründen des § 99 Abs. 2 BetrVG widersprochen hatte) die
Aufhebung der Einstellung gem. § 101 BetrVG durch ein
Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht zu betreiben.
Dieser Beschluss
ist mit JA/NEIN/ENTHALTUNG zu fassen und zuvor auf der
Tagesordnung zur Betriebsratssitzung,
auf welcher die Beschlussfassung erfolgen soll, anzukündigen.
b) Mit der
Durchführung des Beschlussverfahrens wird die Kanzlei ...
beauftragt.
Auch dieser Beschluss muss mit JA/NEIN/ENTHALTUNG gesondert
abgestimmt werden, ist zu dokumentieren sowie
auf der Einladung in der Tagesordnung anzukündigen.
Will der
Betriebsrat aber zunächst nur einmal erreichen überhaupt
beachtet zu werden, kann auch eine abgeschwächte Form des
Verfahrens wie es oben a) vorgeschlagen wurde eingeleitet
werden. Ein solcher Beschluss könnte dann wie
folgt aussehen:
c) Der
Betriebsrat beschließt vor dem Hintergrund, dass der Arbeitgeber
ihn wiederholt bei Einstellungen und Versetzungen
übergangen hat, wegen der Einstellung der Frau ... und/oder der
Versetzung der Frau ... vom ... (Datum der Versetzung, ggfl.
auch Datum der Einstellung) vor dem Arbeitsgericht ein
Beschlussverfahren einzuleiten, mit der Maßgabe, dass dem
Arbeitgeber aufgegeben wird, das Mitbestimmungsverfahren gem. §§
99 ff BetrVG einzuleiten, beim Betriebsrat die
Zustimmung zur Einstellung (oder Versetzung) einzuholen und im
Falle dass der Betriebsrat nach § 99 ff BetrVG der
Einstellung (oder Versetzung) widerspricht, ein
Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten hat.
Sollte der Betriebsrat
hinsichtlich des zu beschreitenden Weges oder der
Beschlussformulierung unsicher sein, so sollte er dies vorab
bereits telefonisch mit dem Anwalt seines Vertrauens besprechen
und erst sodann die entsprechenden Beschlüsse fassen.
a) Der
Betriebsrat beschließt vor dem Hintergrund, dass der Arbeitgeber
ohne Zustimmung des Betriebsrats die Schichtzeiten
verändert hatte (eine Mitarbeiterbefragung durchführen will,
Überwachungskameras installieren will), die Einleitung eines
arbeitsgerichtlichen Verfahrens, dem Arbeitgeber sofort
aufzugeben, es zu unterlassen, einseitig die Lage der
Schichtzeiten
ohne Zustimmung des Betriebsrats abzuändern.
Dieser Beschluss
ist mit JA/NEIN/ENTHALTUNG zu fassen und zuvor auf der
Tagesordnung zur Betriebsratssitzung,
auf welcher die Beschlussfassung erfolgen soll, anzukündigen.
b) Mit der
Durchführung des Verfahrens wird die Anwaltskanzlei ...
beauftragt.
Auch dieser
Beschluss muss mit JA/NEIN/ENTHALTUNG abgestimmt werden und auf
der Tagesordnung entsprechend
angekündigt werden.
Ob die
Verletzung bestimmter Mitbestimmungsrechte einem einstweiligen
Verfügungsverfahren zugänglich sind, muss
mit dem Rechtsanwalt im einzelnen abgesprochen werden. Hierfür
bedarf es nicht nur eines Verstoßes gegen ein
Mitbestimmungsrecht sondern auch einer Eilbedürftigkeit. Wenn
eine Eilbedürftigkeit nicht vorliegt und auch keine
Rechtsgutverletzung droht und nach Abwägung der widerstreitenden
Interessen es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten
ist einen solchen Eingriff in seinen Gewerbebetrieb hinzunehmen,
kann es auch ratsam sein, einen Unterlassungsantrag i
m sogenannten Hauptsacheverfahren zu stellen und von einer
einstweiligen Verfügung zunächst einmal Abstand zu
nehmen. In der Regel bietet auch ein Hauptsacheverfahren und
dessen Gang die Gewähr dafür, dass Missstände
jedenfalls mittelfristig abgestellt werden. Ein Beschluss zur
Einleitung eines solchen Unterlassungsantrag vor dem
Arbeitsgericht könnte daher wie folgt lauten:
c) Der
Betriebsrat beschließt vor dem Hintergrund, dass der Arbeitgeber
die Vergütungsordnung im Betrieb geändert hat, die
Einleitung eines Beschlussverfahrens vor dem Arbeitsgericht in
welchem dem Arbeitgeber aufgegeben werden soll, es zu
unterlassen einseitig, ohne Zustimmung des Betriebsrats die
betriebliche Vergütungsordnung durch ...
(Herausgabe neuer Arbeitsverträge, z.B. ohne 13. Monatseinkommen
und ohne zusätzliches Urlaubsgeld) abzuändern.
Wegen der
genauen Antragstellung und auch dem prozesstaktischen Umgang in
derlei Anträgen ist es in diesem Zusammenhang ratsam, zunächst
die Sache mit dem Anwalt zu besprechen bevor hier Beschlüsse
gefasst werden.
Kanzlei
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