I. Beschlussvorlagen für Betriebsräte


1. Der Weg zur Beschwerdeeinigungsstelle gem. § 85 BetrVG,

2. Der Weg zu einer Einigungsstelle über soziale   Mitbestimmungstatbestände
   (Dienstplangestaltung, Urlaubsregelungen, Leistungskontrolle,
   Vergütungsordnung) gem. § 87 BetrVG,

3. Der Weg zur Kontaktaufnahme mit einem Rechtsanwalt,

4. Wege zum Beschlussverfahren beim Verstoß des Arbeitgebers gegen die
    Mitbestimmungsrechte des BR bei personellen Einzelmaßnahmen (z. B. bei
    Einstellungen und Versetzungen) gem. § 99 BetrVG,

5. Der Weg zur einstweiligen Verfügung gerichtet auf die Unterlassung der
    Verletzung von Mitbestimmungsrechten des BR.




1. Der Weg zur Beschwerdeeinigungsstelle gem. § 85 BetrVG

a)  Der Betriebsrat beschließt vor dem Hintergrund, dass der Arbeitgeber sich  er vom Betriebsrat vorgebrachten Beschwerde
     der Kollegin Frau ... vom ... zum Thema ... (z. B. Überlastung, gefährliche Pflege, Diskriminierung und Mobbing etc.)
     nicht annahm, die Berechtigung der Beschwerde einer Einigungsstelle gem. § 85 BetrVG zuzuführen.


     Dieser Beschluss ist mit JA/NEIN und ENTHALTUNG zu fassen und zuvor auf der Tagesordnung zur Betriebsratssitzung,
     auf welcher die Beschlussfassung erfolgen soll, anzukündigen.


    Der Betriebsrat sollte darüber hinaus sogleich folgende Beschlüsse fassen, damit die Angelegenheit ausführlich nur auf einer
    Sitzung diskutiert werden muss und wegen des Wechsels der Mitglieder nicht auf den folgenden Sitzungen laufend die selbe
    Diskussion wiederholt werden muss.

b)  Der Betriebsrat beschließt, dass die Richterin am Arbeitsgericht Frau ... den Vorsitz der Einigungsstelle gem. § 85 BetrVG
     zur Berechtigung der Beschwerde der Kollegin Frau ... übernehmen soll.


       Dieser Beschluss muss mit JA/NEIN/ENTHALTUNG ordentlich dokumentiert und entsprechend auf der Tagesordnung
       angekündigt werden. Eine ordentliche Dokumentation erfordert die Unterschrift von zwei Betriebsratsmitgliedern unter
       einem Protokoll.

c)  Der Betriebsrat beschließt, dass jede Seite für die Einigungsstelle zur Berechtigung der Beschwerde der Kollegin Frau ...
     drei Beisitzer benennt.

    
       Auch dieser Beschluss muss mit JA/NEIN/ENTHALTUNG gesondert abgestimmt, dokumentiert und entsprechend auf
       der Tagesordnung angekündigt werden. Der Beschluss wer in die Einigungsstelle entsandt wird, also welche
      Betriebsratsmitglieder und welche Externen (Rechtsanwalt und/oder Gewerkschaftssekretär) entsandt werden, sollte erst
      zu einem späteren Zeitpunkt beschlossen werden.

d)  Der Arbeitgeber wird aufgefordert, binnen einer Frist von 14 Tagen sich mit der Einigungsstellenvorsitzenden entsprechend
     dem Vorschlag des Betriebsrats einverstanden zu erklären einschließlich dem Einverständnis über die Zahl der Beisitzer.
     Der Betriebsrat wird, wenn der Arbeitgeber nicht binnen 14 Tagen sein Einverständnis erklärt, ein Einsetzungsverfahren vor
     dem zuständigen Arbeitsgericht gem. § 98 ArbGG einleiten.


        Auch dieser Beschluss muss mit JA/NEIN/ENTHALTUNG gesondert abgestimmt werden und entsprechend auf der
       Tagesordnung (Beschluss über die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens) angekündigt werden.

e)  Mit der Durchführung des Einsetzungsverfahrens gem. § 98 ArbGG wird die Anwaltskanz-lei ... beauftragt.

  Auch dieser Beschluss muss mit JA/NEIN/ENTHALTUNG gesondert abgestimmt, do-kumentiert und auf der
 Tagesordnung angekündigt werden.
 

Mit diesen Beschlüssen kann ein Verfahren eingeleitet und durchgeführt werden. Am besten klärt der Betriebsrat vor
der entsprechenden Beschlussfassung direkt mit dem Anwalt seines Vertrauens ab, ob die Beschwerde und das
Verhalten des Arbeitge-bers überhaupt geeignet ist die Sache einer Beschwerdeeinigungsstelle gem. § 85 BetrVG
zuzuführen, wer als Vorsitzender für die Einigungsstelle geeignet ist und wie-viel Beisitzer angemessen sind.

 
2.
  Der Weg zu einer Einigungsstelle über soziale Mitbestimmungstatbestände
     (z. B. Dienstplangestaltung, Urlaubsregelungen, Leistungskontrolle, Vergütungsordnung)
     gem. § 87 BetrVG

a)  Der Betriebsrat stellt vor dem Hintergrund, dass der Arbeitgeber nicht bereit ist, eine Betriebsvereinbarung über das
Thema ... (z. B. Dienstplangestaltung, Urlaubsregelungen, Leistungskontrolle, Vergütungsordnung) fest, dass die
Verhandlungen mit dem Arbeitgeber gescheitert sind.

    
Dieser Beschluss ist mit JA/NEIN/ENTHALTUNG zu fassen und zuvor auf der Tagesordnung zur Betriebsratssitzung,
     auf welcher die Beschlussfassung erfolgen soll, anzukündigen.
 

Der Betriebsrat sollte darüber hinaus sogleich folgende Beschlüsse fassen, damit die Angelegenheit ausführlich nur auf
einer Sitzung diskutiert werden muss und wegen des Wechsels der Mitglieder nicht auf den folgenden Sitzungen laufend
die selbe Diskussion wiederholt werden muss.

b)  Der Betriebsrat beschließt, dass zum Thema ... (z. B. Dienstplangestaltung, Urlaubsregelungen, Leistungskontrolle,
     Vergütungsordnung) eine Einigungsstelle tätig werden soll, da die Verhandlungen über eine einvernehmliche Regelung
     gescheitert sind.

Dieser Beschluss muss mit JA/NEIN/ENTHALTUNG ordentlich dokumentiert und entsprechend auf der Tagesordnung
angekündigt werden. Eine ordentliche Dokumentation erfordert die Unterschrift von zwei Betriebsratsmitgliedern unter
einem Protokoll.
 

c)  Der Betriebsrat beschließt, dass die Richterin am Arbeitsgericht Frau ... den Vorsitz der Einigungsstelle gem.
§§ 87, 76 BetrVG übernehmen soll.

 

Dieser Beschluss muss mit JA/NEIN/ENTHALTUNG gesondert abgestimmt und entsprechend auf der Tagesordnung
angekündigt werden.

d)  Der Betriebsrat beschließt, dass jede Seite für die Einigungsstelle zum Thema ... drei Beisitzer benennt.

Auch dieser Beschluss muss mit JA/NEIN/ENTHALTUNG gesondert abgestimmt, dokumentiert und entsprechend auf
der Tagesordnung vorher angekündigt werden. Der Beschluss wer in die Einigungsstelle entsandt wird, also welche
Betriebsratsmitglieder und welche Externen (Rechtsanwalt und/oder Gewerkschaftssekretär) entsandt werden, sollte erst
zu einem späteren Zeitpunkt beschlossen werden.

e)  Der Arbeitgeber wird aufgefordert, binnen einer Frist von 14 Tagen sich mit der Einigungsstellenvorsitzenden entsprechend
     dem Vorschlag des Betriebsrats einverstanden zu erklären einschließlich dem Einverständnis über die Zahl der Beisitzer.
     Der Betriebsrat wird, wenn der Arbeitgeber nicht binnen 14 Tagen sein Einverständnis erklärt, ein Einsetzungsverfahren vor
     dem zuständigen Arbeitsgericht gem. § 98 ArbGG einleiten.


           Auch dieser Beschluss muss mit JA/NEIN/ENTHALTUNG gesondert abgestimmt und entsprechend auf der Tagesordnung
           angekündigt werden.
 

f)   Mit der Durchführung des Einsetzungsverfahrens gem. § 98 ArbGG wird die Anwaltskanz-lei ... beauftragt.


Auch dieser Beschluss muss mit JA/NEIN/ENTHALTUNG gesondert abgestimmt, dokumentiert und auf der
Tagesordnung angekündigt werden. Mit diesen Beschlüssen kann ein Verfahren eingeleitet und durchgeführt werden.
Am besten klärt der Betriebsrat vor der entsprechenden Beschlussfassung direkt mit dem Anwalt seines Vertrauens ab,
ob die Einigungsstelle überhaupt zuständig ist, wer als Vorsitzender für die Einigungsstelle geeignet ist und wieviel
Beisitzer für das Thema angemessen sind.

 

 

3.  Der Weg zur Kontaktaufnahme mit einem Rechtsanwalt

 

a)  Der Betriebsrat beschließt dass wegen der ungeklärten Rechtsfragen im Zusammenhang mit ... (z. B. der Einstellung von
Frau X, der Versetzung von Frau Y, der Nichtgewährung von Urlaub, der einseitigen Veränderung der Arbeitszeit durch den
Arbeitgeber, der Verletzung von Mitbestimmungsrechten im Zusammenhang mit..., der Verletzung von Mitwirkungsrechten im
Zusammenhang mit ..., der Verletzung von Informationsrechten im Zusammenhang mit ...) die Kanzlei Stähle zur
Rechtsberatung aufgesucht werden soll. Hierfür wird die Betriebsratsvorsitzende Frau ... und die stellvertretende
Betriebsratsvorsitzende vom Betriebsrat beauftragt.


        Dieser Beschluss muss mit JA/NEIN/ENTHALTUNG beschlossen und ordentlich dokumentiert werden und soll
        entsprechend auf der Tagesordnung zur Betriebsratssitzung, auf welcher die Beschlussfassung erfolgen soll,
        angekündigt werden. Eine ordentliche Dokumentation erfordert die Unterschrift von zwei Betriebsratsmitgliedern
        unter einem Protokoll.

 

b)  Der Arbeitgeber wird wegen der anwaltlichen Beratung angefragt die Kostenübernahme von zwei Beratungsstunden zu
übernehmen.

        Auch dieser Beschluss sollte mit JA/NEIN/ENTHALTUNG abgestimmt und entsprechend auf der Tagesordnung
        angekündigt werden. Der erforderliche Stundenumfang sollte vorher mit dem Rechtsanwalt telefonisch abgestimmt
        werden.
 

Der Arbeitgeber sollte sodann vom Vorsitzenden wegen der Zustimmung zur Kostenübernahme angefragt werden.
Sollte der Arbeitgeber eine Kostenzusage verweigern, so kann dennoch eine Anwaltskanzlei aufgesucht werden wenn
ein Rechtsverstoß bereits erfolgt ist und der Betriebsrat ein Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht durchführen will
(z. B. Verfahren nach Ziff. 4. vgl. unten). In diesen Fällen gelangt der Anwalt über die gesetzlichen Gebühren zu seinem
Geld. Ist der Betriebsrat unsicher, ob ein Verstoß gegen ein Betriebsratsrecht vorliegt und ob er überhaupt ein
Beschlussverfahren durchführen will und erteilt der Arbeitgeber nicht die Zustimmung zu einer Beratung, sollte
zunächst ein telefonischer Kontakt mit dem Rechtsanwalt aufgenommen werden, um die weitere Vorgehensweise
abzustimmen. 

 

4.  Wege zum Beschlussverfahren beim Verstoß des Arbeitgebers gegen die Mitbestimmungs-
rechte des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen (z. B. bei Einstellungen und
Versetzungen gem. § 99 BetrVG)

 

a)  Der Betriebsrat beschließt vor dem Hintergrund, dass er vor der Einstellung der Kollegin Frau ... nicht um Zustimmung
angefragt wurde (oder der Einstellung der Kollegin Frau ...  aus Gründen des § 99 Abs. 2 BetrVG widersprochen hatte) die
Aufhebung der Einstellung gem. § 101 BetrVG durch ein Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht zu betreiben.
 

Dieser Beschluss ist mit JA/NEIN/ENTHALTUNG zu fassen und zuvor auf der Tagesordnung zur Betriebsratssitzung,
auf welcher die Beschlussfassung erfolgen soll, anzukündigen.

 

b)  Mit der Durchführung des Beschlussverfahrens wird die Kanzlei ... beauftragt.


Auch dieser Beschluss muss mit JA/NEIN/ENTHALTUNG gesondert abgestimmt werden, ist zu dokumentieren sowie
auf der Einladung in der Tagesordnung anzukündigen.

 Will der Betriebsrat aber zunächst nur einmal erreichen überhaupt beachtet zu werden, kann auch eine abgeschwächte Form des Verfahrens wie es oben a) vorgeschlagen wurde eingeleitet werden. Ein solcher Beschluss könnte dann wie
folgt aussehen:

c)  Der Betriebsrat beschließt vor dem Hintergrund, dass der Arbeitgeber ihn wiederholt bei Einstellungen und Versetzungen
übergangen hat, wegen der Einstellung der Frau ... und/oder der Versetzung der Frau ... vom ... (Datum der Versetzung, ggfl.
auch Datum der Einstellung) vor dem Arbeitsgericht ein Beschlussverfahren einzuleiten, mit der Maßgabe, dass dem
Arbeitgeber aufgegeben wird, das Mitbestimmungsverfahren gem. §§ 99 ff BetrVG einzuleiten, beim Betriebsrat die
Zustimmung zur Einstellung (oder Versetzung) einzuholen und im Falle dass der Betriebsrat nach § 99 ff BetrVG der
Einstellung (oder Versetzung) widerspricht, ein Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten hat.

 

Sollte der Betriebsrat hinsichtlich des zu beschreitenden Weges oder der Beschlussformulierung unsicher sein, so sollte er dies vorab bereits telefonisch mit dem Anwalt seines Vertrauens besprechen und erst sodann die entsprechenden Beschlüsse fassen.

 

 

 5. Der Weg zur einstweiligen Verfügung, gerichtet auf die Unterlassung der Verletzung
von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats

 

a)  Der Betriebsrat beschließt vor dem Hintergrund, dass der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Betriebsrats die Schichtzeiten
verändert hatte (eine Mitarbeiterbefragung durchführen will, Überwachungskameras installieren will), die Einleitung eines
arbeitsgerichtlichen Verfahrens, dem Arbeitgeber sofort aufzugeben, es zu unterlassen, einseitig die Lage der Schichtzeiten
ohne Zustimmung des Betriebsrats abzuändern.
 

Dieser Beschluss ist mit JA/NEIN/ENTHALTUNG zu fassen und zuvor auf der Tagesordnung zur Betriebsratssitzung,
auf welcher die Beschlussfassung erfolgen soll, anzukündigen.
 

b)  Mit der Durchführung des Verfahrens wird die Anwaltskanzlei ... beauftragt.
 

Auch dieser Beschluss muss mit JA/NEIN/ENTHALTUNG abgestimmt werden und auf der Tagesordnung entsprechend
angekündigt werden.
 

Ob die Verletzung bestimmter Mitbestimmungsrechte einem einstweiligen Verfügungsverfahren zugänglich sind, muss
mit dem Rechtsanwalt im einzelnen abgesprochen werden. Hierfür bedarf es nicht nur eines Verstoßes gegen ein
Mitbestimmungsrecht sondern auch einer Eilbedürftigkeit. Wenn eine Eilbedürftigkeit nicht vorliegt und auch keine
Rechtsgutverletzung droht und nach Abwägung der widerstreitenden Interessen es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten
ist einen solchen Eingriff in seinen Gewerbebetrieb hinzunehmen, kann es auch ratsam sein, einen Unterlassungsantrag i
m sogenannten Hauptsacheverfahren zu stellen und von einer einstweiligen Verfügung zunächst einmal Abstand zu
nehmen. In der Regel bietet auch ein Hauptsacheverfahren und dessen Gang die Gewähr dafür, dass Missstände
jedenfalls mittelfristig abgestellt werden. Ein Beschluss zur Einleitung eines solchen Unterlassungsantrag vor dem
Arbeitsgericht könnte daher wie folgt lauten:

 

c)  Der Betriebsrat beschließt vor dem Hintergrund, dass der Arbeitgeber die Vergütungsordnung im Betrieb geändert hat, die
Einleitung eines Beschlussverfahrens vor dem Arbeitsgericht in welchem dem Arbeitgeber aufgegeben werden soll, es zu
unterlassen einseitig, ohne Zustimmung des Betriebsrats die betriebliche Vergütungsordnung durch ...
(Herausgabe neuer Arbeitsverträge, z.B. ohne 13. Monatseinkommen und ohne zusätzliches Urlaubsgeld) abzuändern. 

 

Wegen der genauen Antragstellung und auch dem prozesstaktischen Umgang in derlei Anträgen ist es in diesem Zusammenhang ratsam, zunächst die Sache mit dem Anwalt zu besprechen bevor hier Beschlüsse gefasst werden.

 



  Kanzlei Stähle