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Der Kläger des
Verfahrens vor dem LAG (20 Sa 2244/07) war ein 39-jähriger
Angestellter des Landes Berlin. Er beanspruchte eine Vergütung
entsprechend der Lebensaltersstufe 47 (Jahre). Im Land Berlin,
in welchem das Vergütungssystem des BAT über den
Anwendungstarifvertrag noch Geltung hat, werden –so das LAG-
jüngere Arbeitnehmer allein aufgrund des Alters auf unzulässige
Weise diskriminiert. Solchermaßen diskriminierte Arbeitnehmer
können die Vergütung verlangen, die sie nicht benachteiligt,
also diejenige entsprechend der höchsten Lebensaltersstufe.
Die Entscheidung hat nicht nur auf ca. 10.000 Arbeitnehmer im
Land Berlin Auswirkungen, die nicht in die höchste
Lebensaltersstufe eingruppiert sind, sondern auch auf eine
Vielzahl von Beschäftigten bei Unternehmen außerhalb des
öffentlichen Dienstes. In Berlin wenden zahlreiche Unternehmen
die alten Regeln des BAT in Anlehnung an die tariflichen
Regelungen für die im öffentlichen Dienst Beschäftigten weiter
an, also nicht den neuen TVöD bzw. TV-L. Die von der
Gewerkschaft ver.di abgeschlossenen neuen Tarifverträge sehen
keine Altersstufen vor, sondern Erfahrungsstufen. Solche
Erfahrungsstufen sind zulässig. Sie diskriminieren nicht wegen
des Alters.
Da das Land Berlin sich den Forderungen der Gewerkschaft
verweigert hatte,einen neuen Tarifvertrag im Land Berlin
abzuschließen und 2006 das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
in Kraft trat, welches Benachteiligungen von Arbeitnehmern
aufgrund ihres Alters verbietet, hat das Land Berlin nun
möglicherweise für die jüngeren Beschäftigten mehr auszugeben
als es geplant hatte.
Da das LAG Berlin-Brandenburg die Revision zugelassen hat und
das Land bereits erklärte, die Entscheidung vor dem BAG
überprüfen zu wollen, wird noch mit Spannung zu erwarten sein,
wie das BAG die Sache entscheiden wird.
Für die
Beschäftigten, welche nicht in der höchsten Altersstufe
eingruppiert sind gilt nun folgendes:
Aufgrund der
tariflich geregelten Ausschlussfrist von sechs Monaten verfallen
die Ansprüche aus der Vergangenheit, wenn sie nicht ausdrücklich
schriftlich geltend gemacht werden. Zur Sicherung der Ansprüche
müssen Arbeitnehmer ihre Forderungen also schriftlich bei ihrem
Arbeitgeber geltend machen, damit diese nicht verfallen. Ist der
Anspruch dem Grunde nach geltend gemacht worden, gilt die
dreijährige Verjährungsfrist für die Klageerhebung.
Das LAG
bestätigt insofern die Entscheidung der ersten Instanz, nach der
es für die Geltendmachung nicht auf die aus § 15 Ab. IV AGG
folgende zweimonatige Ausschlussfrist ankomme. Nur soweit es um
Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche gehe, wären
Ansprüche innerhalb dieser Frist schriftlich geltend zu machen
und die Klage innerhalb von drei Monaten nach der Geltendmachung
zu erheben (§ 61 b AGG).
Wenn die
Beschäftigten des Öffentlichen Dienstes und auch die bei
privaten Arbeitgebern Beschäftigten ihre Forderungen schriftlich
geltend machen, steigt gleichzeitig auch die Bereitschaft der
Arbeitgeber mit ver.di Tarifverträge abzuschließen.
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