Der Kläger des Verfahrens vor dem LAG (20 Sa 2244/07) war ein 39-jähriger Angestellter des Landes Berlin. Er beanspruchte eine Vergütung entsprechend der Lebensaltersstufe 47 (Jahre). Im Land Berlin, in welchem das Vergütungssystem des BAT über den Anwendungstarifvertrag noch Geltung hat, werden –so das LAG- jüngere Arbeitnehmer allein aufgrund des Alters auf unzulässige Weise diskriminiert. Solchermaßen diskriminierte Arbeitnehmer können die Vergütung verlangen, die sie nicht benachteiligt, also diejenige entsprechend der höchsten Lebensaltersstufe.

Die Entscheidung hat nicht nur auf ca. 10.000 Arbeitnehmer im Land Berlin Auswirkungen, die nicht in die höchste Lebensaltersstufe eingruppiert sind, sondern auch auf eine Vielzahl von Beschäftigten bei Unternehmen außerhalb des öffentlichen Dienstes. In Berlin wenden zahlreiche Unternehmen die alten Regeln des BAT in Anlehnung an die tariflichen Regelungen für die im öffentlichen Dienst Beschäftigten weiter an, also nicht den neuen TVöD bzw. TV-L. Die von der Gewerkschaft ver.di abgeschlossenen neuen Tarifverträge sehen keine Altersstufen vor, sondern Erfahrungsstufen. Solche Erfahrungsstufen sind zulässig. Sie diskriminieren nicht wegen des Alters.

Da das Land Berlin sich den Forderungen der Gewerkschaft verweigert hatte,einen neuen Tarifvertrag im Land Berlin abzuschließen und 2006 das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft trat, welches Benachteiligungen von Arbeitnehmern aufgrund ihres Alters verbietet, hat das Land Berlin nun möglicherweise für die jüngeren Beschäftigten mehr auszugeben als es geplant hatte.

Da das LAG Berlin-Brandenburg die Revision zugelassen hat und das Land bereits erklärte, die Entscheidung vor dem BAG überprüfen zu wollen, wird noch mit Spannung zu erwarten sein, wie das BAG die Sache entscheiden wird.

Für die Beschäftigten, welche nicht in der höchsten Altersstufe eingruppiert sind gilt nun folgendes:

Aufgrund der tariflich geregelten Ausschlussfrist von sechs Monaten verfallen die Ansprüche aus der Vergangenheit, wenn sie nicht ausdrücklich schriftlich geltend gemacht werden. Zur Sicherung der Ansprüche müssen Arbeitnehmer ihre Forderungen  also schriftlich bei ihrem Arbeitgeber geltend machen, damit diese nicht verfallen. Ist der Anspruch dem Grunde nach geltend gemacht worden, gilt die dreijährige Verjährungsfrist für die Klageerhebung.

Das LAG bestätigt insofern die Entscheidung der ersten Instanz, nach der es für die Geltendmachung nicht auf die aus § 15 Ab. IV AGG folgende zweimonatige Ausschlussfrist ankomme. Nur soweit es um Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche gehe, wären Ansprüche innerhalb dieser Frist schriftlich geltend zu machen und die Klage innerhalb von drei Monaten nach der Geltendmachung zu erheben (§ 61 b AGG).

Wenn die Beschäftigten des Öffentlichen Dienstes und auch die bei privaten Arbeitgebern Beschäftigten ihre Forderungen schriftlich geltend machen, steigt gleichzeitig auch die Bereitschaft der Arbeitgeber mit ver.di Tarifverträge abzuschließen.
 

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