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Der
Kläger des Verfahrens beanspruchte die Heimzulage nach den
Vorschriften des BAT (TdL). Er ist in einer Wohngemeinschaft mit
geistig behinderten Menschen tätig. Die Arbeitgeberin vertrat
die Auffassung, dass nur ihre sog. Wohnstätten, in welchen eine
Vielzahl von behinderten Menschen untergebracht sind, die
Anforderung für die Heimzulage erfüllen. Die Arbeitgeberin
weigerte sich aber für Mitarbeiter, welche in Wohngemeinschaften
über das Stadtgebiet verteilt behinderte Menschen betreuen, die
Heimzulage zu zahlen.
Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die Frage, ob eine
Wohngemeinschaft eine einem Heim vergleichbare Einrichtung im
Sinne der tariflichen Protokollnotiz Nr. 1 ist oder ob die
Wohngemeinschaft etwas völlig anderes ist und damit nicht mit
einem Heim vergleichbar ist.
Zunächst hatte das BAG festgestellt, dass der Kläger als
Angestellter im Sozial- oder Erziehungsdienst tätig ist, wenn er
in einer Wohngemeinschaft mit überwiegend behinderten Menschen
im Sinne des § 39 BSHG bzw. § 53 SGB XII arbeitet. Die dort
wohnenden Menschen sind auch zum Zwecke der Erziehung ständig
untergebracht. Nach allgemeinem Sprachgebrauch bedeutet
„erziehen“ Jemandes Geist und Charakter zu bilden und seine
Entwicklung zu fördern. Es geht vorliegend um die planmäßige
Tätigkeit zur körperlichen, geistigen und charakterlichen
Formung von Menschen, diese anzuleiten Mündigkeit zu erlangen,
Selbstständigkeit und Verantwortung für ihr eigenes Leben zu
übernehmen. Mit der Erziehung werden all diese Vorgänge und
Bestrebungen beeinflusst. Unzweifelhaft stellte daher das BAG
fest, dass eine Erziehungstätigkeit auch bei der Betreuung der
Behinderten in einer Wohngruppe, deren Bewohner zum Teil
tagsüber die Wohngemeinschaft verlassen, um in einer
Behindertenwerkstatt einer Tätigkeit nachzugehen, die Aufgabe
eines Erziehers ist. Auch bei einer Wohngemeinschaft, so das
BAG, ist nach allgemeinem Sprachgebrauch ein „Heim“ anzunehmen,
da es sich um eine Wohnung handelt, in der jemand lebt und „zu
Hause“ ist und zu der er eine gefühlsmäßige Bindung hat. Es ist
daher unschädlich, dass die Bewohner nicht rund um die Uhr dort
vollstationär versorgt werden. Andererseits ist nicht jede
beliebige Wohnstätte eine einem Heim vergleichbare Einrichtung.
Eine Organisationsform, mit der im Wesentlichen nur begleitende
Selbsthilfe erreicht werden soll, kann die Voraussetzung nicht
erfüllen. Das Bundesarbeitsgericht hat in früheren Urteilen
hierzu immer verlangt, dass als weiteres Kriterium eines Heims
zu fordern ist, dass es räumlich und organisatorisch
zusammenhängend ist und in der Regel eine größere Zahl von
Menschen beherbergt, die durch eine nicht durch sie selbst
gesetzte Ordnung eingebunden sind und sich an Regeln halten
müssen, die typischerweise durch eine Heimleitung festgesetzt
werden.
Das BAG hat ausdrücklich festgestellt, dass an dieser
Voraussetzung festgehalten wird und dass die Organisation und
Konzeption der Wohngemeinschaften der Beklagten diese
Voraussetzungen erfüllen. Da die Tarifvorschrift keine
quantitativen Anforderungen stellt, kann jedenfalls für eine
Wohngemeinschaft mit vier bis sieben Behinderten der
Heimcharakter bejaht werden. Entscheidend sei nicht unbedingt
die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung der
Behinderten, welche noch für das Landesarbeitsgericht
entscheidend war, der Klage stattzugeben. Das BAG hat
klargestellt, dass eine Heimordnung auch dann vorliegt, wenn
Ordnung und Regeln bestehen, die nicht notwendigerweise als
„Heimordnung“ bezeichnet werden. Entscheidend ist, dass die
Heimleitung Vorgaben allgemeiner Art macht. Es kommt auch nicht
darauf an, ob die Aufsichts- und Kontrollrechte sowie die
Ordnungselemente aus vertraglichen Vereinbarungen oder den
selbstgesetzten Aufgaben oder gesetzlichen Vorgaben geschuldet
sind. Gerade bei der Bewertung der Konzeptionen ergibt sich die
Beschränkung der Selbstbestimmung für die
Wohngemeinschaftsbewohner und die daraus zu schließende
vorgegebene Ordnung. Gerade deshalb, weil die Bewohner nicht in
der Lage sind eigenverantwortlich ihre Belange selbst zu regeln,
bedarf es der begleitenden Strukturierung und Erziehung durch
den Kläger und seinen Kollegen. Hierzu gehört auch, dass
beispielsweise hauswirtschaftliche Arbeiten, wie Einkaufen,
Kochen, Küchendienst, Waschen und Putzen, arbeitsteilig von den
Bewohnern mit zu erledigen sind. Die hierzu erteilten Hinweise
und der von den Erziehern ausgeübte Druck, das gemeinsame Leben
in der Wohngemeinschaft durch die Bewohner aktiv mit zu
gestalten, führt zur Erfüllung der hier verlangten Voraussetzung
einer vorgegebenen Ordnung. Insbesondere kommt es nicht darauf
an, ob die eine WG eine selbstgesetzte „WG-Ordnung“ aufstellt
und die andere nicht. Es sind die vielen kleinen Dinge des
Alltags, die hier zu einer Begrenzung der freien Entfaltung der
Bewohner durch die vorgegebene Ordnung führen, so dass die
Voraussetzung als erfüllt anzusehen ist und den
Wohngemeinschaften der Heimcharakter nicht abgesprochen werden
kann. Damit stand dem Kläger und seinen Kollegen die Zulage zu.
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