Der Kläger des Verfahrens beanspruchte die Heimzulage nach den Vorschriften des BAT (TdL). Er ist in einer Wohngemeinschaft mit geistig behinderten Menschen tätig. Die Arbeitgeberin vertrat die Auffassung, dass nur ihre sog. Wohnstätten, in welchen eine Vielzahl von behinderten Menschen untergebracht sind, die Anforderung für die Heimzulage erfüllen. Die Arbeitgeberin weigerte sich aber für Mitarbeiter, welche in Wohngemeinschaften über das Stadtgebiet verteilt behinderte Menschen betreuen, die Heimzulage zu zahlen.


Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die Frage, ob eine Wohngemeinschaft eine einem Heim vergleichbare Einrichtung im Sinne der tariflichen Protokollnotiz Nr. 1 ist oder ob die Wohngemeinschaft etwas völlig anderes ist und damit nicht mit einem Heim vergleichbar ist.


Zunächst hatte das BAG festgestellt, dass der Kläger als Angestellter im Sozial- oder Erziehungsdienst tätig ist, wenn er in einer Wohngemeinschaft mit überwiegend behinderten Menschen im Sinne des § 39 BSHG bzw. § 53 SGB XII arbeitet. Die dort wohnenden Menschen sind auch zum Zwecke der Erziehung ständig untergebracht. Nach allgemeinem Sprachgebrauch bedeutet „erziehen“ Jemandes Geist und Charakter zu bilden und seine Entwicklung zu fördern. Es geht vorliegend um die planmäßige Tätigkeit zur körperlichen, geistigen und charakterlichen Formung von Menschen, diese anzuleiten Mündigkeit zu erlangen, Selbstständigkeit und Verantwortung für ihr eigenes Leben zu übernehmen. Mit der Erziehung werden all diese Vorgänge und Bestrebungen beeinflusst. Unzweifelhaft stellte daher das BAG fest, dass eine Erziehungstätigkeit auch bei der Betreuung der Behinderten in einer Wohngruppe, deren Bewohner zum Teil tagsüber die Wohngemeinschaft verlassen, um in einer Behindertenwerkstatt einer Tätigkeit nachzugehen, die Aufgabe eines Erziehers ist. Auch bei einer Wohngemeinschaft, so das BAG, ist nach allgemeinem Sprachgebrauch ein „Heim“ anzunehmen, da es sich um eine Wohnung handelt, in der jemand lebt und „zu Hause“ ist und zu der er eine gefühlsmäßige Bindung hat. Es ist daher unschädlich, dass die Bewohner nicht rund um die Uhr dort vollstationär versorgt werden. Andererseits ist nicht jede beliebige Wohnstätte eine einem Heim vergleichbare Einrichtung. Eine Organisationsform, mit der im Wesentlichen nur begleitende Selbsthilfe erreicht werden soll, kann die Voraussetzung nicht erfüllen. Das Bundesarbeitsgericht hat in früheren Urteilen hierzu immer verlangt, dass als weiteres Kriterium eines Heims zu fordern ist, dass es räumlich und organisatorisch zusammenhängend ist und in der Regel eine größere Zahl von Menschen beherbergt, die durch eine nicht durch sie selbst gesetzte Ordnung eingebunden sind und sich an Regeln halten müssen, die typischerweise durch eine Heimleitung festgesetzt werden.


Das BAG hat ausdrücklich festgestellt, dass an dieser Voraussetzung festgehalten wird und dass die Organisation und Konzeption der Wohngemeinschaften der Beklagten diese Voraussetzungen erfüllen. Da die Tarifvorschrift keine quantitativen Anforderungen stellt, kann jedenfalls für eine Wohngemeinschaft mit vier bis sieben Behinderten der Heimcharakter bejaht werden. Entscheidend sei nicht unbedingt die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung der Behinderten, welche noch für das Landesarbeitsgericht entscheidend war, der Klage stattzugeben. Das BAG hat klargestellt, dass eine Heimordnung auch dann vorliegt, wenn Ordnung und Regeln bestehen, die nicht notwendigerweise als „Heimordnung“ bezeichnet werden. Entscheidend ist, dass die Heimleitung Vorgaben allgemeiner Art macht. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Aufsichts- und Kontrollrechte sowie die Ordnungselemente aus vertraglichen Vereinbarungen oder den selbstgesetzten Aufgaben oder gesetzlichen Vorgaben geschuldet sind. Gerade bei der Bewertung der Konzeptionen ergibt sich die Beschränkung der Selbstbestimmung für die Wohngemeinschaftsbewohner und die daraus zu schließende vorgegebene Ordnung. Gerade deshalb, weil die Bewohner nicht in der Lage sind eigenverantwortlich ihre Belange selbst zu regeln, bedarf es der begleitenden Strukturierung und Erziehung durch den Kläger und seinen Kollegen. Hierzu gehört auch, dass beispielsweise hauswirtschaftliche Arbeiten, wie Einkaufen, Kochen, Küchendienst, Waschen und Putzen, arbeitsteilig von den Bewohnern mit zu erledigen sind. Die hierzu erteilten Hinweise und der von den Erziehern ausgeübte Druck, das gemeinsame Leben in der Wohngemeinschaft durch die Bewohner aktiv mit zu gestalten, führt zur Erfüllung der hier verlangten Voraussetzung einer vorgegebenen Ordnung. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob die eine WG eine selbstgesetzte „WG-Ordnung“ aufstellt und die andere nicht. Es sind die vielen kleinen Dinge des Alltags, die hier zu einer Begrenzung der freien Entfaltung der Bewohner durch die vorgegebene Ordnung führen, so dass die Voraussetzung als erfüllt anzusehen ist und den Wohngemeinschaften der Heimcharakter nicht abgesprochen werden kann. Damit stand dem Kläger und seinen Kollegen die Zulage zu.

 

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