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Das BAG hat in der Entscheidung vom 20.02.2008 –
7 AZR 786/06 – deutliche Grenzen für die
Verlängerungsvereinbarung eines sachgrundlos befristeten
Arbeitsvertrags (nach § 14 Abs. 2 TzBfG) aufgezeigt.
Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG kann ein sachgrundlos befristeter
Vertrag höchstens dreimal bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren
verlängert werden. D. h. es sind maximal vier
Befristungsvereinbarungen möglich. Die Möglichkeit zur
sachgrundlosen Befristung setzt aber voraus, dass die
Verlängerungsvereinbarung noch während der Laufzeit des zu
verlängernden Vertrags vereinbart wird und im übrigen nur die
Vertragsdauer geändert wird, nicht aber die übrigen
Arbeitsbedingungen. Wird hiergegen verstoßen, ohne dass ein
Sachgrund die Befristung rechtfertigt, besteht ein
Entfristungsanspruch.
Nur dann, wenn die Parteien anlässlich der Verlängerung des
Vertragsverhältnisses den Vertragstext an die zum Zeitpunkt der
Verlängerungsvereinbarung geltende Rechtslage anpassen oder
Arbeitsbedingungen festlegen, auf die der befristet beschäftigte
Arbeitnehmer einen Anspruch hat, gilt die vorbenannte
Einschränkung nicht. Wenn die vorbenannten Voraussetzungen
vorliegen, können auch die Arbeitsbedingungen geändert werden.
Wenn bereits zu Beginn des Arbeitsverhältnisses verbindlich
festgelegt ist, dass die Arbeitszeit im Folgevertrag aufgestockt
wird, also der Arbeitnehmer hierauf einen Anspruch hat, steht
einer Veränderung der Arbeitsbedingungen nichts entgegen.
Mit der
Entscheidung des BAG wird zwar ein Stück Flexibilität bei
Verlängerungsverträgen eingeschränkt. Zum Schutz des
Arbeitnehmers sind aber solche einschränkenden Interpretationen
erforderlich, da der befristet Beschäftigte in einer völlig
ungesicherten Position ist und bei einer Verlängerung des
Vertragsverhältnisses wenigstens die zuvor vereinbarten
Bedingungen erlangen soll.
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