Das BAG hat in der Entscheidung vom 20.02.2008 – 7 AZR 786/06 – deutliche Grenzen für die Verlängerungsvereinbarung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags (nach § 14 Abs. 2 TzBfG) aufgezeigt.

Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG kann ein sachgrundlos befristeter Vertrag höchstens dreimal bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren verlängert werden. D. h. es sind maximal vier Befristungsvereinbarungen möglich. Die Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung setzt aber voraus, dass die Verlängerungsvereinbarung noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags vereinbart wird und im übrigen nur die Vertragsdauer geändert wird, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen. Wird hiergegen verstoßen, ohne dass ein Sachgrund die Befristung rechtfertigt, besteht ein Entfristungsanspruch.

Nur dann, wenn die Parteien anlässlich der Verlängerung des Vertragsverhältnisses den Vertragstext an die zum Zeitpunkt der Verlängerungsvereinbarung geltende Rechtslage anpassen oder Arbeitsbedingungen festlegen, auf die der befristet beschäftigte Arbeitnehmer einen Anspruch hat, gilt die vorbenannte Einschränkung nicht. Wenn die vorbenannten Voraussetzungen vorliegen, können auch die Arbeitsbedingungen geändert werden. Wenn bereits zu Beginn des Arbeitsverhältnisses verbindlich festgelegt ist, dass die Arbeitszeit im Folgevertrag aufgestockt wird, also der Arbeitnehmer hierauf einen Anspruch hat, steht einer Veränderung der Arbeitsbedingungen nichts entgegen.

Mit der Entscheidung des BAG wird zwar ein Stück Flexibilität bei Verlängerungsverträgen eingeschränkt. Zum Schutz des Arbeitnehmers sind aber solche einschränkenden Interpretationen erforderlich, da der befristet Beschäftigte in einer völlig ungesicherten Position ist und bei einer Verlängerung des Vertragsverhältnisses wenigstens die zuvor vereinbarten Bedingungen erlangen soll.


 
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