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Hunderte von Versetzungen zum Stellenpool im Land Berlin rechtswidrig.
Das Bundesarbeitsgericht hat am 15.08.2006 in zwei Fällen entschieden (9 AZR 571/05 und 9 AZR 656/05), dass eine Versetzung von Arbeitnehmern zum Stellenpool ohne Mitwirkung des Personalrats rechtswidrig und unwirksam ist.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Versetzungen zweier Klägerinnen zum Stellenpool als rechtswidrig aufgehoben und damit die anderslautenden Urteile des Landesarbeitsgerichts Berlin aufgehoben. Der jeweils zuständige Personalrat war nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Das Berliner Personalvertretungsgesetz schreibt vor, dass eine Versetzung, wenn der Personalrat ihr nicht zustimmt, nur nach einer weiteren Erörterung
mit ihm zulässig ist. Die meisten Dienststellen im Land Berlin haben die Versetzungen zum Stellenpool - mittlerweile berlinweit ca. 4.500,- € eher formularmäßig abgewickelt und ihrem Personalrat zwar meist die Versetzungsabsicht mitgeteilt, auf die konkreten Ablehnungsbegründungen der
Personalräte aber nicht mehr reagiert, sondern versetzt.
In den beiden am 15. August 2006 entschiedenen Fällen (9 AZR 571/05 und 9 AZR 656/05) hatten die Personalräte geltend gemacht, die Sozialauswahl
der Klägerin sei unrichtig / rechtswidrig gewesen, beziehungsweise ihre Tätigkeit sei gar nicht weggefallen. Beides hätte, und zwar vor der Versetzung zum Stellenpool, mit dem Personalrat "mit dem Ziel einer Verständigung erörtert" werden müssen, so der Vorsitzende des 9. Senats des BAG unter Hinweis auf die klare gesetzliche Regelung in § 84 des Berliner Personalvertretungsgesetzes. Weil dies, mindestens in den konkreten Fällen, wie auch der Rechtsvertreter des Landes Berlin einräumte, nicht geschehen sei, seien die beiden Versetzungen zum Stellenpool rechtswidrig.
Hinzuweisen ist noch auf folgendes:
Es ist davon auszugehen, dass in Berlin Dienststellen in Mitwirkungsangelegenheiten häufig Einwendungen der Personalräte einfach ignoriert und die Maßnahmen vollzogen haben. Die vom BAG jetzt geforderten Erörterungen mit den Personalräten fanden nicht statt. Das Land Berlin hat immer die Rechtsansicht vertreten, sein rechtswidriges Verhalten schade der Wirksamkeit der Einzelmaßnahme nicht. Dieser Praxis und Rechtsansicht erteilt das BAG nun eine Absage und stärkt damit
die Rechte der Personalräte, auch in dem eher "schwächeren" Mitwirkungsbereich.
Zu prüfen ist in jedem Einzelfall, welche Auswirkungen die Urteile auf die zum Stellenpool versetzten Beschäftigten haben, welche ihre Klagen beim Arbeits- und Landesarbeitsgericht Berlin im Hinblick auf die Entscheidungen vom 15. August 2006 auf Eis gelegt oder sich ein gerichtliches Vorgehen gegen die Versetzung vorbehalten haben.
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