|
|
|
|
|
Keine Sperrzeit bei Aufhebungsvertrag mit
Abfindungsvereinbarung, wenn
ansonsten eine rechtmäßige Kündigung gedroht hätte (BSG, Urteil
vom
12.07.2006, AZ: B 11a AL 47/05 R).
Das Bundessozialgericht (BSG) hat damit seine Rechtssprechung
zum Begriff des „wichtigen Grundes“ für die Lösung des
Beschäftigungsverhältnisses konkretisiert.Darüber hinaus hat es
im Hinblick auf die seit dem 01.04.2004 geltende gesetzliche
Regelung über die Abfindungsoption im Fall einer
betriebsbedingten Kündigung (§ 1 a KSchG) auf folgendes
hingewiesen:
Bei zukünftigen Entscheidungen erwäge es künftig einen wichtigen
Grund bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages auch ohne Prüfung
der Rechtmäßigkeit der Kündigung anzunehmen, wenn die
Abfindungshöhe die gesetzlichen Regelungen des § 1 a KSchG nicht
überschreite (ein halbes monatliches Bruttogehalt pro
Beschäftigtenjahr). Grundsätzlich riskiert der Arbeitnehmer eine
Sperrzeit, da er das Beschäftigungsverhältnis gelöst und
dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit
herbeigeführt hat ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund
zu haben (§ 144 SGB III).
Der Kläger hatte einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen und da er
keine konkreten Aussichten auf einen Anschlußarbeitsplatz hatte,
wurde von der Agentur für Arbeit zunächst eine Sperrzeit
verhängt, da er es durch den Aufhebungsvertrag mit dem zugleich
auch eine Abfindung in Höhe von 10.000,00 € für das seit 8
Jahren bestehende Arbeitsverhältnis vereinbart wurde,
verschuldet beendet hatte. Entscheidend sei, ob der vom Kläger
unterzeichnete Aufhebungsvertrag das Beschäftigungsverhältnis
gelöst habe. Es komme nicht darauf an, ob der Kläger wegen einer
bereits angedrohten betriebsbedingten Kündigung möglicherweise
gekündigt worden wäre.
Dieser Auffassung ist das BSG nunmehr entgegengetreten. Es hat
hierbei festgestellt, dass für den Kläger ein wichtiger Grund
zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestand und daher eine
Sperrzeit gegen ihn nicht verhängt werden darf. Es kommt aber
für die Fragen nach dem wichtigen Grund nicht darauf an, dass
der Arbeitslose subjektiv einen wichtigen Grund angenommen
hatte. Es müssen vielmehr objektive Gründe vorliegen, dass sich
ein Arbeitnehmer im Falle eines Aufhebungsvertrags auf einen
wichtigen Grund berufen kann.
Der Arbeitgeber muss demnach mit einer objektiv rechtmäßigen
Kündigung gedroht haben und dem Arbeitnehmer muss die Hinnahme
dieser Kündigung nicht zuzumuten sein. Denn eins ist klar: Wenn
eine gerechtfertigte Kündigung ausgesprochen wird, muss keine
Abfindung gezahlt werden, wenn nicht ein Sozialplan oder andere
wenige Ausnahmetatbestände einen Abfindungsanspruch
rechtfertigen. D.h. wenn der Arbeitnehmer nur beim Abschluss
eines Aufhebungsvertrags in den Genuß einer Abfindung kommt, ist
das Interesse des Arbeitnehmers im Rahmen einer gebotenen
Interessenabwägung schützenswert, sich im Wege
eines Aufhebungsvertrags wenigstens die Abfindung zu sichern,
wenn er alsbald ohnehin gerechtfertigt gekündigt würde.
Im Hinblick auf diese Erwägungen stellt das BSG in Aussicht bei
künftigen ähnlich gelagerten Fällen einen wichtigen Grund bei
Abschluss eines Aufhebungsvertrags auch ohne Prüfung der
Rechtmäßigkeit der drohenden Arbeitgeberkündigung bereits dann
anzuerkennen, wenn wegen Arbeitsaufgabe eine Abfindungshöhe
vereinbart wurde, die § 1 a Abs. 2 KSchG (ein halbes monatliches
Bruttogehalt pro Beschäftigtenjahr) nicht überschreitet.
Ob des BSG tatsächlich diesen angekündigten Schritt macht und
hiermit Rechtssicherheit schafft und unnötige
arbeitsgerichtliche Prozesse verhindert, bleibt noch abzuwarten.
Bei objektiven Gründen, die zur Kündigung führen und Abfindungen
unterhalb jedenfalls der vorbenannten Schwelle ist das Risiko
von Sperrzeiten in Zukunft deutlich geringer als zuvor. Es
bleibt zu hoffen, dass sich die Entscheidungspraxis der Agentur
für Arbeit am vorbenannten Urteil orientieren wird.
|
|
Kanzlei
Stähle
|
|