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Wenn Arbeitsvertragsparteien eine Befristungsvereinbarung nur mündlich absprechen und dem Schriftformerfordernis auch nur wenige Tage danach entsprechen wollen, so wird der rückwirkend befristete Arbeitsvertrag dadurch nicht wirksam befristet. Ein befristeter Arbeitsvertrag kann wirksam nur vor Beginn des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden, so das BAG vom 01.12.2004 (7AZR 198/04).
Für befristete Arbeitsverträge gilt eine strenge Schriftform. Die Schriftform richtet sich nach § 14 Abs. 4 TzBfG und führt gem. § 125 BGB zur Nichtigkeit der Befristungsvereinbarung, wenn gleichsam rückwirkend die Schriftform vereinbart wurde.
Die Parteien des Rechtsstreits vor dem BAG hatten erst 10 Tage nach Beginn des Arbeitsverhältnisses den Arbeitsvertrag unterzeichnet und auf den Beginn rückdatiert. Damit bestand aber keine schriftliche Vereinbarung über die Befristung seit Beginn des Arbeitsverhältnisses. Wenn aber keine wirksame Befristung zum Beginn des Arbeitsverhältnisses bestand, konnte danach kein sachgrundlos befristeter Vertrag mehr abgeschlossen werden. Deshalb konnte der Kläger dieses Verfahrens die Entfristung seines Arbeitsvertrags verlangen.
Das BAG stellte auch klar, dass wegen der strengen Schriftform wie sie im Gesetz für befristete Verträge festgelegt ist, eine spätere Bestätigung keine rückwirkende Kraft hat. Das Rechtsgeschäft gilt erst vom Zeitpunkt der Bestätigung an.
Da aber ein Arbeitsvertrag bereits von Anbeginn des Arbeitsverhältnisses bestand und die fehlende Schriftform hieran nichts ändert, besteht ein Entfristungsanspruch.
Einem solchen Entfristungsverlangen steht auch nicht der Einwand von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen. Wer sich innerhalb der 3-Wochen-Frist nach Ablauf des fehlerhaft befristeten Vertrages noch mit der Klage auf Entfristung wehrt, verwirkt seine Rechte nicht.
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