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Ein Betriebsrat (BR) kann vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser unterläßt, neue Arbeitsverträge vorzulegen, die entgegen den bisherigen Regelungen keine Schichtzulagen vorsieht, keine Sonn- und Feiertagszuschläge und auch keine Heimzulage. Er darf – so das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin (vom 23.11.2005 – 4 Ta BV 1419/05) von dem bisher bestehenden Vergütungssystem nicht abweichen ohne zuvor die Zustimmung des BR eingeholt zu haben.
Der Arbeitgeber wandte bisher einen Haustarifvertrag an, der auf den BAT Bezug nahm. Diesen Haustarifvertrag hatte er wirksam aufgekündigt, so dass er im Nachwirkungszeitraum frei war schlechtere Arbeitsbedingungen zu vereinbaren. Da ein neuer Haustarifvertrag nicht mehr abgeschlossen wurde, strengte der BR ein Unterlassungsverfahren an, mit dem er sich gegen die neu abgeschlossenen Verträge der neu eingestellten Kolleginnen und Kollegen, aber auch solcher, die aufgrund ihrer Befristung neue Verträge unterzeichnen mussten, wandte, die keine Schichtzulagen mehr vorsahen, keine Sonn- und Feiertagszuschläge, keine Heimzulage und auch keine Sondervergütung mehr gewährten.
Der Arbeitgeber wandte sich hiergegen mit dem Argument, dass es sich um freiwillige Leistungen handele und eine Mitbestimmungsrecht nicht bestünde.
Das Landesarbeitsgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil in dem bereits festgehalten war, dass der BR nicht nur bei der Einführung, sondern auch bei der Änderung der Entlohnungsgrundsätze mitzubestimmen hat. Zweck des Mitbestimmungsrechts ist die Angemessenheit und Durchsichtigkeit des innerbetrieblichen Lohngefüges. Dem Mitbestimmungsrecht unterliegt nicht die konkrete Entgelthöhe, wohl aber die Strukturformen des Entgelts einschließlich ihrer näheren Vollzugsformen.
Zum Vergütungssystem, welches dem Mitbestimmungsrecht unterliegt, gehören nicht nur die Eingruppierung nach Tätigkeitsmerkmalen, sondern auch Fragen des Bewährungs- und Fallgruppenaufstiegs, aber auch die einzelnen Vergütungsbestandtteile wie Grundvergütung, Ortszuschlag, besondere Zulagen und Zuschläge für besondere Leistungen und zwar auch dann, wenn es sich um freiwillige Leistungen handeln sollte.
Dieses Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hatte die Arbeitgeberin verletzt. Da der BR bei der Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen mitzubestimmen hat, darf der Arbeitgeber ohne Verstoß gegen § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG die Vergütungsordnung nicht abändern. Führt er jedoch neue Verträge ein, die das Vergütungssystem ändern, steht dem BR unabhängig von der Intensität des Verstoßes ein Unterlassungsanspruch zu. Wenn der Arbeitgeber also das 'Bezugssystem von Grundvergütung und Ortszuschlag, die besonderen und allgemeinen Zulagen einschließlich der Zuschläge für Überstunden und Nachtarbeit in seinem Gefüge ändert oder komplett streicht, verändert er in der Regel auch die Verteilungsrelation, so dass das Mitbestimmungsrecht eröffnet ist. Dem BR steht daher ein Unterlassungsanspruch zu, der auch sanktionsbewehrt ist. Dem Arbeitgeber wird – wenn er sich nicht an diese Entscheidung hält – mit Ordnungsgeld von 10.000,00 € und ersatzweise Ordnungshaft für die organschaftlichen Vertreter gedroht.
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