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Ein-Euro-Jobs
und die Rechte des Betriebsrats
Einer der Grundgedanken
von Hartz IV war die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und
Sozialhilfe für den Kreis von Betroffenen, die erwerbsfähig
sind und fasste sie unter dem Schlagwort der Arbeitslosengeld
II-Bezieher zusammen. Eines der neuen Arbeitsmarktinstrumente
sollen für diesen Personenkreis die Arbeitsgelegenheiten mit
Mehraufwandsentschädigung, mit dem Schlagwort Ein-Euro-Jobs
sein (Alg.-II-Geld + 1 bis 2 €/die Stunde Mehraufwandsentschädigung
max. 30 Stunden in der Woche). Diese Möglichkeit ist rechtlich
mittlerweile in § 16 Abs. 3 SGB II sowie in den Vorschriften
der §§ 14 ff. SGB II näher ausgestaltet worden.
Zahlreiche Wohlfahrtsverbände haben angekündigt, dass sie ab
dem 01.01.2005 eine Vielzahl von Beschäftigungsmöglichkeiten
im Ein-Euro-Job-Bereich schaffen wollen. Mit einer Aufnahme von
neuen Beschäftigten zu geringen Kosten im Betrieb dürfen
Betriebsräte nicht bei der Grundsatzdiskussion wie mit
derartigen Beschäftigungsverhältnissen im Betrieb umgegangen
werden soll, stehen bleiben, sondern müssen sich darüber
hinaus Kenntnisse verschaffen, welche Informations-,
Mitwirkungs- und Mitbestimmungstatbestände durch die
Einrichtung solcher Arbeitsgelegenheiten im Betrieb eröffnet
werden. Der Aufsatz will also die praktischen Handlungsmöglichkeiten
des BR in diesem Zusammenhang darstellen.
Es werden daher zunächst die Rechtsgrundlagen für die
Schaffung von Ein-Euro-Jobs dargestellt (§ 16 Abs. 3 SGB II),
Fragen der Personalplanung (§ 92 BetrVG), der Einstellung und
Eingliederung von Mitarbeitern im Betrieb (§ 99 BetrVG), die
Teilnahme an Betriebsratswahlen (§ 7 f. BetrVG) und generelle
Zuständigkeitsfragen des Betriebsrats bis hin zur Frage
inwieweit sich Betriebsvereinbarungen auch auf diese Beschäftigungsgruppe
erstrecken kann, erörtert.
1. Das Entstehen von Ein-Euro-Jobs
Die gesetzlichen
Grundlagen für die Einrichtung von Ein-Euro-Jobs ergeben sich
aus §§ 14 ff. SGB II. Gemeinnützige Einrichtungen (z.B.
Vereine, Genossenschaften, gGmbH´s) können
Arbeitsgelegenheiten schaffen und diese mit der Begründung,
dass diese Arbeitsgelegenheiten im öffentlichen Interesse
liegen und zusätzliche Arbeiten sind, bei der
Arbeitsgemeinschaft (gemeinsame Einrichtung der Agentur für
Arbeit und der Kommunen) oder direkt bei der Agentur für Arbeit
beantragen. Die Bewilligung erfolgt diesen Trägern gegenüber
durch Verwaltungsakt.
Die Fallmanager bei den Arbeitsgemeinschaften verwalten die sog.
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die keine Arbeit finden können
und weisen sie dem Träger zu. Mit der Bewilligung der
Arbeitsgelegenheiten wird auch über die pauschale Förderleistung
entschieden. Die Mehraufwendungen für den erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen, 1 bis 2 € in der Stunde, zahlt der Träger
an den Beschäftigten. Dieser bestreitet die Zahlung aus den
pauschalen Förderleistungen, die er von der Arbeitsgemeinschaft
bzw. Agentur für Arbeit erhält für die Mehraufwandsentschädigung,
die Regiekosten und Qualifizierungskosten (vgl. § 16 Abs. 3, 17
und 44 Abs. 3 Satz 2 SGB II).
In § 16 Abs. 2 SGB II ist festgelegt, dass diese Arbeiten zwar
kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts begründen.
Die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das
Bundesurlaubsgesetz seien aber entsprechend anzuwenden. Es
ergeben sich daher zahlreiche Abgrenzungsfragen, inwiefern, wenn
kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Träger und dem erwerbsfähigen
Hilfsbedürftigen zustande kommt, diese Beschäftigten vom
Geltungsbereich des BetrVG erfasst sind und inwiefern sie daher
vom BR vertreten werden können.
2. Personalplanung
Kündigt ein Arbeitgeber die Einrichtung
von Ein-Euro-Jobs im Betrieb an, so wird es die
vordringliche Aufgabe des Betriebsrats sein, sicherzustellen,
dass nicht Arbeitnehmer aus ihrem Arbeitsverhältnis hinausgedrängt
werden. Der BR hat daher darauf zu achten, dass es sich um zusätzliche
Beschäftigungsplätze handelt damit niemandem im Betrieb der
Arbeitsplatz weggenommen wird. Dies kann der BR am einfachsten
dadurch sicherstellen, dass er die Personalplanungsunterlagen
gem. § 92 BetrVG einfordert. Die Personalplanungsunterlagen
sollen den BR in die Lage versetzen, den gegenwärtigen und künftigen
Personalbedarf sowie die sich hieraus ergebenden personellen Maßnahmen
erkennen zu können. Der BR sollte daher den Arbeitgeber
schriftlich unter Fristsetzung auffordern, die Unterlagen gem.
§ 92 BetrVG herauszureichen.
Die Aufforderung an den Arbeitgeber kann im Sinne einer
Mindestanforderung wie folgt dahingehend spezifiziert werden,
dass der Betriebsrat eine vollständige Liste der gegenwärtig
im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, gegliedert nach den
Funktionsbereichen (Abteilungen, Häuser, Station, etc.),
begehrt, aus der der vollständige Name des Arbeitnehmers
ersichtlich ist, seine genaue Funktionsbezeichnung, der
Stellenanteil in Bruchteilen, Prozentsätzen oder in
Stundenangaben, das Geburtsdatum, das Datum des
Betriebseintritts sowie die Angabe, ob ein Arbeitnehmer
unbefristet und wenn er befristet, bis zu welchem Zeitpunkt er
voraussichtlich beschäftigt wird. Auf eine solche
Personalplanungsübersichtsliste hat der Betriebsrat auch dann
Anspruch, wenn der Arbeitgeber selbst für sich eine solche
Auflistung nie erstellt hat. Die Erstellung dieser Daten ist für
die meisten Arbeitgeber unproblematisch, da sich diese Daten in
der Regel in elektronisch leicht abrufbarer Form ohnehin in den
Computersystemen befinden.
Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung unter Fristsetzung nicht
nach, so kann der Betriebsrat ein arbeitsgerichtliches
Beschlussverfahren, gerichtet auf die Herausgabe der
Personalplanungsunterlagen unter Aufführung der spezifischen
Angaben, die er im Einzelnen benötigt, einleiten (vgl. BAG vom
06.11.1990 – 1 ABR 60/89, § 92 BetrVG, AP Nr. 3).
Mit den Personalplanungsunterlagen hat der Betriebsrat
eine operable Grundlage, um im Einzelfall beurteilen zu können,
ob neu geschaffene Beschäftigungsgelegenheiten tatsächlich zusätzlich
sind und nicht bereits im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern
der Arbeitsplatz ganz oder teilweise genommen wird oder auch nur
bestehende Beschäftigungsverhältnisse gefährdet werden.
Bereits im Vorfeld der Schaffung solcher Arbeitsgelegenheiten für
Euro-Euro-Jobber ist der Arbeitgeber nach § 90 Abs. 1 Ziff. 4
BetrVG verpflichtet, den Betriebsrat über die Planung der neuen
Arbeitsgelegenheiten zu informieren. Dem BR sind gem. § 92
BetrVG auch die Antragsunterlagen zu übergeben, welche der
Arbeitgeber bei der Bundesagentur bzw. der Arbeitsgemeinschaft
eingereicht hatte (vgl. BAG vom 06.11.1990 a.a.0.).
Die Informationen sind dem Betriebsrat im Sinne der
Personalplanung (§ 90 BetrVG) so rechtzeitig zu übergeben,
dass dessen Vorschläge bereits bei der Planung berücksichtigt
werden können (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BetrVG).
Unterlässt der Arbeitgeber diese Informationen, kann der Verstoß
mit Bußgeldern geahndet werden (vgl. § 121 BetrVG).
3. Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einstellung
von Ein-Euro-Jobbern
Der Arbeitgeber hat die
Verpflichtung in Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten
Arbeitnehmern, den Betriebsrat vor jeder Einstellung zu
unterrichten, die entsprechenden Unterlagen vorzulegen, Auskünfte
über die Person der Beteiligten zu geben und den Betriebsrat
auch darüber zu unterrichten, welcher Arbeitsplatz in Aussicht
genommen wurde, einschließlich der Mitteilung, welche
Auswirkungen die Einstellung auf bislang Beschäftigte hat (§
99 Abs. 1 BetrVG). Der Betriebsrat wiederum kann seine
Zustimmung nach § 99 Abs. 2 Ziff. 1 BetrVG verweigern, wenn die
Einstellung eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gegen ein
Gesetz verstößt, z. B. weil die Arbeit entgegen § 16 Abs. 3
SGB II nicht zusätzlich ist oder nicht im öffentlichen
Interesse liegt. Auch kann der Betriebsrat deshalb
widersprechen, weil die durch Tatsachen begründende Besorgnis
besteht, dass infolge der Aufnahme eines Ein-Euro-Jobbers
bereits im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern gekündigt
werden oder sonstige Nachteile erleiden (§ 99 Abs. 2 Ziff. 3
BetrVG). Ob der Betriebsrat darüber hinaus aus Gründen des §
99 Abs. 2 Ziff. 4 BetrVG widersprechen kann, weil der erwerbsfähige
Hilfebedürftige selbst durch die personelle Maßnahme
benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der
Person des Ein‑Euro‑Jobbers liegenden Gründen
gerechtfertigt ist, unterliegt gewissen Zweifeln und Bedenken.
Diese Widerspruchsgründe berühren den Kern der vorliegenden
Streitfragen im Hinblick daraufhin, wie weit sich das
Mitbestimmungsrecht auch auf Beschäftigte im Betrieb bezieht,
die selbst nicht Arbeitnehmer des Betriebes sind. Kann der BR
beispielsweise erkennen, dass für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
die konkret beabsichtigte Arbeit unzumutbar ist, etwa weil er
hierzu körperlich oder geistig nicht in der Lage ist, so verstößt
die Eingliederung eines solchen Beschäftigen gegen die
Zumutbarkeitsregeln des § 10 SGB II und dürfte, wenn dies auch
betriebliche Auswirkungen hat, als Widerspruchsgrund nicht
unbeachtlich sein (§ 99 Abs. 2 Ziff. 1 und 5 BetrVG).
Ob der Betriebsrat überhaupt gem. § 99 BetrVG mitzubestimmen
hat, weil es sich nach § 16 Abs. 3 SGB II nicht um ein
Arbeitsverhältnis handelt, sollte nicht weiter umstritten sein.
Das Bundesarbeitsgericht hatte in vergleichbaren Fällen das
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bejaht, z.B. beim Einsatz
von ehrenamtlichen Mitgliedern des DRK im Rettungsdiensteinsatz
(vgl. BAG vom 12.11.2002 - 1 ABR 60/01 -).
Selbst bei dem Einsatz von selbstständigen Taxiunternehmern in
der Fahrtwunschannahme eines zentralen Einsatzdienstes für
Behindertenfahrten hat das BAG die Mitbestimmung des
Betriebsrats bejaht, wenn derlei selbstständig tätige Personen
in den Betrieb eingegliedert werden und zusammen mit den im
Betrieb schon beschäftigten Arbeitnehmern den
arbeitstechnischen Zweck des Betriebs durch weisungsgebundene Tätigkeit
verwirklichen sollen. Das BAG hat ausdrücklich festgestellt,
dass es auf das Rechtsverhältnis, in welchem diese Personen zum
Arbeitgeber stehen, nicht ankommt. Entscheidend ist lediglich,
ob sie in den Betrieb zu seiner Zwecksetzung eingegliedert
werden und weisungsgebunden wie Arbeitnehmer tätig sind (BAG
vom 15.04.1986 – 1 ABR 44/84 – AP Nr. 35 zu § 99 BetrVG
1972).
In einer Entscheidung vom 19. Juni 2001 hatte das BAG (1 ABR
25/00, amtliche Sammlung Nr. 98, S. 70 ff.) entschieden, dass
ein Betriebsrat selbst dann nach § 99 BetrVG mitzubestimmen
hat, wenn Zivildienstleistende eingegliedert im Betrieb tätig
sind. Die Zuweisung von Zivildienstleistenden an die jeweiligen
Dienststelle ist dieser gegenüber ein Verwaltungsakt. Die
Zuweisung selbst unterliegt als Verwaltungsakt nicht der
Mitbestimmung des Betriebsrats. Praktisch erfolgt aber vor der
Eingliederung und vor der Zuweisung eines Zivildienstleistenden
in der Mehrzahl der Dienststellen ein Vorstellungsgespräch und
eine Auswahlentscheidung. Das BAG hat daher zutreffend erkannt,
dass der Betriebsrat unproblematisch in diese
Auswahlentscheidung, entsprechend wie bei einer Einstellung,
einbezogen werden kann. D.h. weil ein Zivildienstleistender in
der Regel der Dienststelle nur dann zugewiesen wird, wenn diese
sich bereits im Vorfeld für eben diesen Zivildienstleistenden
entschieden hatte, hatte das BAG auch das Mitbestimmungsrecht
des BR gem. § 99 BetrVG bejaht.
Im Unterschied zu den Zivildienstleistenden werden die erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen von der Arge (Arbeitsgemeinschaft der
Bundesagentur für Arbeit und der Kommunen) dem Betrieb nicht
per Verwaltungsakt dem Träger zugewiesen. Zwischen der Arge und
den Trägern ist kein förmliches Verfahren gewollt, sondern
eine informelle Regelung. Um die Reibungsverluste für alle
Beteiligten so gering wie möglich zu halten, wird die Arge dem
Träger voraussichtlich nicht nur eine Vorauswahl, etwa durch
Vorstellungsgespräche einräumen wollen, sondern sie wird ihm
in der Regel auch die Möglichkeit einräumen, die zugewiesenen
Ein-Euro-Jobber zurückzuweisen, z.B. wenn diese ihren Aufgaben
nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommen. Verwaltungsakte
sind allerdings die Bewilligung des vom Träger bei der
Arbeitsgemeinschaft beantragten Projekte in dessen Rahmen die
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen beschäftigt werden.
Auch die sozialrechtliche Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen
zwischen der Agentur für Arbeit bzw. der Arbeitsgemeinschaft
und dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen führt nicht dazu, die
BR-Rechte nicht auf diesen Beschäftigtenkreis zu erstrecken.
Selbst wenn es einem Träger im Konflikt mit dem BR nicht
gelingen sollte, tatsächlich erwerbsfähige Hilfebedürftige im
Betrieb eingegliedert zu beschäftigen, so kann das Arbeitsamt
diese Personen eben einem anderen Träger zuweisen. Möglicherweise
kann die mehrfache Zurückweisung auch zur Aufhebung des
Verwaltungsakts, in welchem das Projekt bewilligt wurde, führen
oder zur Aufkündigung eines etwa geschlossenen öffentlichen-rechtlichen
Vertrags zwischen dem Träger und der Arge
(bzw. der Bundesagentur oder der Kommunen). Ein
Ausschluss von Mitbestimmungsrechten des BR jedenfalls lässt
sich hieraus nicht ableiten.
Obwohl also § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II ausdrücklich festlegt,
dass diese Arbeiten kein Arbeitsverhältnis im Sinne des
Arbeitsrechts zwischen dem Träger und den erwerbsfähigen
Hilfsbedürftigen begründen sollen, ist dennoch der BR bereits
bei dessen beabsichtigter Eingliederung zuständig. Ein
Ergebnis, welches sich in Übereinstimmung zur Rechtssprechung
über die Beschäftigung und Eingliederung von Leiharbeitnehmern
in den aufnehmenden Betrieb findet. Auch bei Leiharbeitnehmern
ist anerkannt, dass der BR des aufnehmenden Betriebs nach § 99
BetrVG zu beteiligen ist, obschon der Leiharbeitnehmer zum
aufnehmenden Betrieb nicht im Arbeitsverhältnis steht.
Mittlerweile ist diese Selbstverständlichkeit im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
(§ 14 Abs. 3 Satz 1) ausdrücklich geregelt.
Wird der Betriebsrat also vor einer Eingliederung eines
Ein-Euro-Jobbers nicht umfassend und rechtzeitig informiert,
verstößt der Arbeitgeber gegen § 99 Abs. 1 BetrVG. Der
Betriebsrat kann, wenn er nicht beteiligt wird, gemäß § 101
BetrVG die Entfernung dieses Beschäftigten ggf. unter Androhung
von Zwangsgeldern erwirken. Widerspricht der BR der Einstellung
aus den Gründen des § 99 Abs. 2 BetrVG, so muss der
Arbeitgeber ein Zustimmungsersetzungsverfahren einleiten, wenn
er an der Beschäftigungsabsicht festhalten will. Die Verletzung
des Mitbestimmungsrechts nach § 99 BetrVG ist nicht nur eine
Ordnungswidrigkeit (§ 121 BetrVG), sondern kann, wenn
der Arbeitgeber wiederholt und laufend gegen das
Mitbestimmungsrecht, etwa bei der Eingliederung von
Ein-Euro-Jobbern verstößt, auch mit Unterlassungsanträgen
nach § 23 Abs. 3 BetrVG sanktioniert werden (vgl. BAG vom
17.03.1987 – 1 ARB 65/85-AP Nr. 7 zu § 23 BetrVG; BAG vom
14.11.1989 – 1 ABR 87/88, AP Nr. 76 zu § 99 BetrVG).
4. Teilnahme an der Betriebsratswahl
Bei der Aufnahme erwerbsfähiger Hilfebedürftiger gem. §
16 Abs. 3 SGB II stellt sich für den Wahlvorstand nicht nur die
Frage, ob dieser Personenkreis aktiv wahlberechtigt ist (§ 7
BetrVG) und auch passiv wählbar ist (§ 8 BetrVG), sondern
auch, ob dieser Personenkreis bei der zu bemessenden Zahl der zu
wählenden BR-Mitglieder (§ 9 BetrVG) zu berücksichtigen
ist.
a) Wahlberechtigung gem. § 7 BetrVG
Das passive Wahlrecht könnte Ein-Euro-Jobbern deshalb nicht
zustehen, weil gem. § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II festgelegt ist,
dass diese Arbeiten kein Arbeitsverhältnis im Sinne des
Arbeitsrechts begründen.
Ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Träger und dem
Ein-Euro-Jobber ist jedoch mit Blick auf
§ 7 Satz 2 BetrVG nicht erforderlich, denn auch
Leiharbeitnehmer, also Mitarbeiter im Betrieb, die ebenfalls
nicht im Betrieb auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses
zum Betriebsinhaber vor Ort stehen, sind wahlberechtigt, wenn
sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden. Auch
in der Wahlordnung zum BetrVG (§ 2 Abs. 3 Satz 2) ist das
aktive Wahlrecht der Leiharbeitnehmer ausdrücklich erwähnt. Im
Unterschied zu Leiharbeitnehmern, welchen nicht nur das Recht
zusteht, in ihrem Stammbetrieb eine Vertretung zu wählen (vgl.
auch § 14 AÜG), findet sich im SGB II keine
Vertretungsregelung zugunsten der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
die in sog. Ein-Euro-Jobs beschäftigt werden. Da die
Alg-II-Bezieher, die als Ein-Euro-Jobber beschäftigt werden,
weder vom Personalrat der Bundesanstalt für Arbeit, der
Arbeitsgemeinschaft oder der Kommune vertreten werden, besteht
hier eine unserem Sozialstaat und Demokratieprinzip (vgl.
Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch § 210 RZ 2) widersprechende
Regelungslücke. Es widerspricht unserem Grundrechtsverständnis,
dass eine Beschäftigtengruppe gänzlich ohne Vertretung bleiben
soll (vgl. zum Gedanken gleichberechtigter Teilhabe und
betrieblicher Demokratie GK-Wiese Einl. RZ 78 und 80). Selbst
Zivildienstleistende, die in einem besonderen Zwangsverhältnis
stehen, können eine Vertretung bilden (vgl. § 2
Zivildienstvertrauensmann-Gesetz).
Die Regelungslücke, die vom Gesetzgeber bei der Schaffung des
SGB II im Zuge der Hartzgesetzgebung nicht bedacht wurde, ist
durch einen Analogieschluss dergestalt zu schließen, dass den
Ein-Euro-Jobbern das aktive Wahlrecht gem. § 7 BetrVG einzuräumen
ist. Da die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die im Betrieb
beschäftigt werden, keine andere Vertretung haben, können sie
auch nicht auf eine dreimonatige Karenzfrist wie
Leiharbeitnehmer verwiesen werden (vgl. § 7 Satz 2 BetrVG).
D.h. Ein-Euro-Jobbern steht das passive Wahlrecht von Anfang an
zu.
Hiergegen könnte eingewandt werden, dass es sich bei
Ein-Euro-Jobbern gem. § 5 Abs. 2 Ziffer 4 BetrVG überhaupt
nicht um Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG handelt, da deren
Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb, sondern diese
vorwiegend zur Wiedereingewöhnung beschäftigt werden.
Zutreffenderweise handelt es sich bei den erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen, insbesondere aus dem Kreis der
Langzeitarbeitslosen, häufig um einen Personenkreis, in welchem
die Wiederherstellung der Beschäftigungsfähigkeit und
Motivation, etwa die schrittweise Steigerung der individuellen
Belastbarkeit und Produktivität eine nicht unmaßgebliche Rolle
spielen. Neben der Wiedereingewöhnung steht aber für die
Mehrzahl der Beschäftigten jedoch die statistisch belegbare
Chance auf diesem Weg in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis
zu gelangen im Vordergrund. Auch der arbeitsmarktpolitische
Aspekt genereller Art, statt bloße Unterstützungsleistungen,
im öffentlichen Interesse liegende zusätzliche Arbeiten und
damit gesellschaftlich sinnvolle Tätigkeiten auszuüben, ist
ein wichtiger Aspekt bei den Arbeitsgelegenheiten im Sinne des
§ 16 Abs. 2 SGB II. Für die Betroffenen selbst ist eine Beschäftigung
mit Mehraufwandsentschädigung eine eher sinnstiftende Tätigkeit
als das Verharren in Arbeitslosigkeit, die zudem vergütet wird
und soziale Kontakte ermöglicht. Für den von
Langzeitarbeitslosigkeit betroffenen Personenkreis, insbesondere
solchen, die über eine geringe Qualifizierung verfügen oder
die aufgrund gewisser Handikaps kein Vollzeitarbeitsverhältnis
ausfüllen können, ist das Arbeitslosengeld II zuzüglich der
Mehraufwandsentschädigung eine Beschäftigung, die in erster
Linie dem Erwerb dient. Dies beruht auf den strengen
Anrechnungsvorschriften für Arbeitslosengeld II Bezieher, die
sich etwa auf eigene Initiative auf Jobsuche begeben und
schlecht bezahlte Zusatzverdienste, z.B. einen 400,00 € Job
annehmen. Aufgrund der Anrechnungsvorschriften für derartige
Zusatzverdienste verbleibt dem Alg-II-Bezieher bei einem 400,00
€ Job lediglich ca. 15 % des von ihm zusätzlich generierten
Einkommens. D.h. je nach Zuwendungskonstellation des
Arbeitslosengeld-II-Bezuges (Zuschläge für Kinder, Wohngeld)
hat ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger auch unter ökonomischen
Gesichtspunkten ein weitaus höheres Interesse an einem sog.
Ein-Euro-Job, in welchem er bis zu 2,00 € die Stunde zuzüglich
zum Arbeitslosengeld II erzielen kann, als wenn er eine nur mäßig
bezahlte, insbesondere geringfügige andere Beschäftigung oder
Teilzeitarbeit übernimmt, die in hohem Maße auf das von ihm
bezogene Alg-II-Geld angerechnet wird. D.h. aufgrund der gegenwärtigen
Anrechnungsvorschriften wird von Seiten der erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen ein nicht unerhebliches Interesse bestehen, in
eben solche mit Mehraufwandsentschädigung versehenen
Arbeitsgelegenheiten hinein vermittelt zu werden. D.h. ein
erheblicher Kreis der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wird die
Beschäftigung wegen des Erwerbs, d.h. wegen des erzielbaren
Einkommens übernehmen und wird damit im Betrieb mit einer
Interessenlage tätig, die Arbeitnehmern der Stammbelegschaft
sehr weit angenähert ist. Um es deutlich zu sagen: Es wird bei
der überwiegenden Zahl der Ein-Euro-Jobs in Zukunft nicht um
„betreutes Arbeiten“ gehen, sondern um Beschäftigungsverhältnisse
eigener Art, die aber sowohl von der Interessenlage der Beschäftigten,
als auch der Interessenlage der sie beschäftigenden Arbeitgeber
regulären sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen
sehr weit angenähert sind. D.h. weil auch die Arbeitgeber, die
derartige Beschäftigungsmöglichkeiten anbieten, durch die zusätzlichen
Leistungen im Betrieb ihre Marktposition verbessern wollen, die
Beschäftigten selbst ein wirtschaftliches Interesse an der Tätigkeit
und am Erhalt ihres Beschäftigungsverhältnisses haben, wird
man zu konstatieren haben, dass dieser Personenkreis, obschon
ein Arbeitsverhältnis nicht begründet ist, wie Arbeitnehmer
aktiv wahlberechtigt sind und also nicht nach § 5 Abs. 2 Ziffer
4. BetrVG wegen des Aspekts der Wiedereingewöhnung von der Wahl
ausgeschlossen sind.
Das BAG hatte im Jahre 2000 die Frage der Wahlberechtigung von
Beschäftigten, welchen Arbeitsgelegenheiten nach § 19 Abs. 1
BSHG nachgewiesen wurden, im Sinne einer aktiven
Wahlberechtigung bejaht und ausdrücklich betont, dass dieser
Personenkreis nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG
nicht von der Betriebsratswahl ausgeschlossen ist, wenn der
Zweck des Betriebes die Beschäftigung dieses Personenkreises
nicht zum Gegenstand hat. In einem Betrieb, der lediglich dafür
geschaffen wird, Alg-II-Beziehern Arbeitsgelegenheiten
nachzuweisen und der hierfür einige Sozialarbeiter und Fachkräfte
beschäftigt, um die Alg‑II‑Bezieher anzuleiten, führt
dies dazu, dass dieser Beschäftigtenkreis im Grunde Gegenstand
des Betriebszwecks ist und damit diese Beschäftigten von der
Wahl ausgeschlossen sind (vgl. BAG vom 05.04.2000 – 7 ABR
20/99 ‑, NZA 2001, S. 629 ff). D. h. in sog.
Praktikumsbetrieben, die eher der Rehabilitation, Berufsbildung
oder bloßen Heranführungen an Arbeit dienen, also Betrieben,
bei denen es im Wesentlichen gerade nicht auf das
Arbeitsergebnis ankommt („betreutes Arbeiten“), ist der hier
interessierende Personenkreis von der Wahl ausgeschlossen. Das
BAG hat die Entscheidung im Wesentlichen auf die Eingliederung
in den Betriebszweck, allerdings auch auf
das Vorhandensein eines Arbeitsvertrages abgestellt.
Arbeitsverträge jedenfalls werden mit Ein-Euro-Jobbern nicht
abgeschlossen. Wer mit einer Mehraufwandsentschädigung von 1
bis 2,00 € beschäftigt wird, bezieht weiterhin
Arbeitslosengeld II. Erwerbsfähige Hilfebedürftige können auf
der Grundlage anderer Förderungsmaßnahmen durchaus
sozialversicherungspflichtig und auf der Grundlage von
Arbeitsverträgen im Betrieb beschäftigt werden. Dies sind
jedoch nicht die hier interessierenden Ein-Euro-Jobs gem. § 16
Abs. 3 SGB II.
Auf der Grundlage des früher geltenden BSHG konnten
Arbeitsgelegenheiten sowohl öffentlich-rechtlich ausgestaltet
als auch qua Arbeitsvertrag ausgestaltet sein. Die Entscheidung
des BAG darf jedenfalls nicht dahingehend missverstanden werden,
dass tatsächlich für die Frage der aktiven Wahlberechtigung
auf den Abschluss eines Arbeitsvertrages abzustellen ist.
Entscheidender Anknüpfungspunkt ist auch in der Argumentation
des BAG die Eingliederung in einen regulären Betrieb, die
Weisungsunterworfenheit und also dass erwerbsfähige Hilfebedürftige
mit Mehraufwandsentschädigung zusammen mit den bereits im
Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern gemeinsam einen
arbeitstechnischen Zweck verfolgen. Ist dies der Fall, kann man
das aktive Wahlrecht bejahen. Besteht der Betriebszweck aber
lediglich darin, Ein-Euro-Jobbern Beschäftigungsgelegenheiten
zu bieten („betreutes Arbeiten“ als Betriebszweck), ist
dieser Personenkreis im Betrieb nicht aktiv wahlberechtigt.
b) Passives Wahlrecht (§ 8 BetrVG)
Passiv wahlberechtigt, also wählbar sind gem. § 8 alle
Wahlberechtigten, die 6 Monate dem Betrieb angehören.
Gesetzliche Vorgaben zur Dauer sog. Ein-Euro- Jobs existieren
nicht. Die Bundesagentur hat in einer gemeinsamen Erklärung mit
den kommunalen Spitzenverbänden und der
Bundesarbeitsgemeinschaft Freier Wohlfahrtspflege erklärt (BA
Presseinfo Nr. 89 vom 14.10.2004), dass die angemessene Dauer
auf lokaler Ebene zu entscheiden ist. Insbesondere bei älteren
Langzeitarbeitslosen in strukturschwachen Regionen sollen daher
auch längere Förderungszeiträume vorstellbar sein. Ausgehend
von der bisherigen Praxis etwa bei ABM-, aber insbesondere
SAM-Maßnahmen, können Beschäftigungszeiten auch von mehreren
Jahren erreicht werden. Im Unterschied zu Leiharbeitnehmern, die
in ihrem Entsendebetrieb ein Vertretungsorgan wählen können
und auch passiv hierzu wahlberechtigt sind, wird man für
Ein-Euro-Jobber aufgrund des verfassungsrechtlichen
Demokratieprinzips, Grundsatzes der Teilhabe und des
Sozialstaatsprinzips, der weiten Annäherung der Interessenlage
der Alg-II-Bezieher mit Mehraufwandsentschädigung, dem der
regulär sozialversicherungspflichtig Beschäftigten bei Überschreitung
der 6-Monats-Frist auch ein passives Wahlrecht bejahen können
(vgl. die Begründung oben zu a)). Ob diese Auffassung rechtlich
Bestand haben wird, muss von den Gerichten geprüft werden. Dass
der Gesetzgeber noch rechtzeitig vor den turnusmäßigen
Betriebsratswahlen im Jahre 2006 Regelungen treffen wird, ist
eher unwahrscheinlich.
c) Bemessung der Betriebsratsgröße gem. § 9 BetrVG
Aufgabe des Wahlvorstands ist es aufgrund der wahlberechtigten
Arbeitnehmer gem. § 9 die zukünftige Betriebsratsgröße zu
bestimmen. In der Konsequenz aus den obigen Darlegungen (a) und
b)) wird man auch die Arbeitsgelegenheiten für Ein-Euro-Jobber
zu den in der Regel wahlberechtigten Arbeitnehmern zur
Bestimmung der Betriebsratsgröße hinzuzählen müssen. Zwar
besagt § 16 Abs. 3 SGB II lediglich, dass Vorschriften etwa des
Arbeitsschutzes oder des Bundesurlaubsgesetzes für diesen Beschäftigungskreis
gelten. Wenn aber Ein-Euro-Jobber zusammen mit der
Stammbelegschaft einen gemeinsamen Betriebszweck verfolgen,
unterliegen sie der allgemeinen betrieblichen Ordnung im Betrieb
und werden sich also nicht nur lediglich gelegentlich mit
Beschwerden etwa an den BR wenden, sondern werden vielmehr auch
im Rahmen seiner Aufgaben einen Stellenwert einnehmen. Je mehr
derartige Beschäftigungsverhältnisse eingerichtet werden,
werden die Aufgaben des BR zunehmen. Insbesondere auch wegen der
höheren Fluktuation in diesen Beschäftigungskreis im Vergleich
zur Stammbelegschaft, werden Mehraufgaben für den BR die
logische Folge sein. Es muss hier nicht notwendigerweise nur auf
das Recht des BR etwa zu § 99 BetrVG abgestellt werden, sondern
es kann zwanglos auf die Ausführungen oben a) und b) verwiesen
werden.
Zwar vertrat das BAG (vom 18.01.1989, AP Nr. 1 zu § 9 BetrVG
1972) den Standpunkt, dass Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb
nicht bei der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer zu berücksichtigen
sind. Diese Auffassung, die zu Recht auf Kritik stieß (vgl.
Kommentar zum BetrVG Däubler, § 9 RZ 10), zeigt jedoch auf,
dass für die Ein-Euro-Jobs von den Wahlvorständen eine Lösung
der ungeklärten Rechtsfrage verlangt wird, die sich in einer
klaren Abgrenzung zur Stellung der Leiharbeitnehmer festmachen lässt.
Arbeitslosengeld II Bezieher, die mit Mehraufwandsentschädigung
im Betrieb beschäftigt werden, haben im Unterschied zu
Leiharbeitnehmern gerade keine Möglichkeit in ihrem
Stammbetrieb eine BR-Wahl zu initiieren, dort vertreten zu sein
und sich ggf. mit Beschwerden und Anliegen an den
Stammbetriebsrat zu wenden. D.h. im Unterschied zu
Leiharbeitnehmern wird der BR für Ein-Euro-Jobber eine Vielzahl
von zusätzlichen Aufgaben wahrzunehmen haben, die es
rechtfertigen, die BR-Größe an der Zahl der Beschäftigen
unter Einbeziehung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im
Betrieb zu bemessen. Auch diese Frage wird letztlich durch die
Gerichte zu klären sein, es sei denn, der Gesetzgeber entschließt
sich vor dem Wahlturnus 2006 rechtzeitig eine gesetzliche
Regelung, etwa in das SGB II aufzunehmen.
Als Abgrenzung generell mag daher gelten, dass in Betrieben, in
welchen die sog. Ein-Euro-Jobber lediglich im Sinne eines
betreuten Arbeitens beschäftigt werden von der Wahl einschließlich
der Bemessung der BR-Größe ausgeschlossen und ausgenommen
sind. Werden aber Ein-Euro-Jobber zusammen mit der
Stammbelegschaft zur Verfolgung einheitlicher Betriebszwecke wie
Arbeitnehmer tätig, so verstößt es gegen das
Demokratieprinzip, das Recht auf Teilhabe und das
Sozialstaatsprinzip diese von der BR-Wahl und zwar aktiv und
passiv auszunehmen.
5. Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
Zum Kernbereich der
Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gehören die sozialen
Mitbestimmungstatbestände des § 87 BetrVG. Sie betreffen die
Fragen der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im
Betrieb, die Regelungen zur Lage der täglichen Arbeitszeit, der
Aufstellung von Urlaubsgrundsätzen, Regelungen zu Arbeitsunfällen,
Gesundheitsschutz, etc., einschließlich Fragen der
betrieblichen Lohngestaltung.
Bei den sozialen Mitbestimmungstatbeständen kommt es
richtigerweise auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit nicht
an. Arbeiten Ein-Euro-Jobber im Sinne einer gleichen
Zwecksetzung in derselben Einrichtung, so mögen diese zwar zusätzliche
Leistungen erbringen, die bislang von den Arbeitnehmern des
Betriebs nicht erbracht wurden, diese Abgrenzung lässt aber
sicher nicht zu, dass diese von § 87 BetrVG ausgenommen werden.
Die in § 87 BetrVG zum Ausdruck kommende kollektive Ordnung
bietet Schutz und Orientierung (vgl. GK-Wiese Einl. RZ 57 und
62). Es kann daher nicht darauf ankommen, ob dieser
Personenkreis kein Arbeitsverhältnis zur Einrichtung, in
welcher er tätig ist, begründet. Werden beispielsweise
einheitliche Regelungen etwa zu Bekleidungsfragen oder
Regelungen zu Rauchverboten getroffen oder Computersysteme
eingeführt, in denen persönliche Daten aufgenommen werden, so
mag es jedenfalls erkennbar keinen wesentlichen Unterschied
machen, ob hiervon auch Alg-II-Bezieher oder die
Stammbelegschaft betroffen ist. Soweit gesetzliche Regelungen
bestehen, etwa hinsichtlich der Vorgabe, wann und wie das
Entgelt, hier die Mehraufwandsentschädigung, an den Beschäftigtenkreis
durch den Träger auszuzahlen ist, bietet § 87 BetrVG
ausreichende Anhaltspunkte, da insofern eine gesetzliche
Regelung besteht und die Sperre im Sinne des § 87 Abs. 1 1.
Halbsatz BetrVG eingreift. Man wird in Anlehnung an die für
Leiharbeitnehmer entwickelte Rechtsprechung wohl sagen müssen,
dass unabhängig von der Einsatzdauer, vom Normzweck des § 87
BetrVG abgeleitet, die Schutzfunktion der Vorschrift leer laufen
würde, würden die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Rahmen
ihrer Tätigkeit in der Einrichtung nicht den Regelungen des §
87 BetrVG unterliegen.
Man wird dem Betriebsrat daher ein Mitbestimmungsrecht einräumen
müssen, da ansonsten im Umkehrschluss der Betriebsrat sich auch
nicht wirksam um den Schutz dieses Beschäftigtenkreises im
Rahmen der sozialen Mitbestimmungstatbestände kümmern kann.
Verneint man das Mitbestimmungs- und Regelungsrecht, überlässt
man die Beschäftigtengruppe sich selbst. Es wäre sinnwidrig, müsste
sich dieser Beschäftigtenkreis, etwa wenn ihm keine Pausen gewährt
werden oder zulässige Arbeitszeiten überschritten werden, an
Behörden und Ämter wenden, da der Betriebsrat die Sache
mangels Zuständigkeit nicht bearbeiten könnte. Allein ein
Beschwerderecht im Sinne der §§ 81 und 83 ff BetrVG
wird nicht ausreichen. Dem Betriebsrat wird je nach Inhalt der
Regelung ein Initiativrecht und volles Mitbestimmungsrecht
einzuräumen sein. Dies beruht im Wesentlichen darauf, dass
dieser Beschäftigtenkreis sonst keine Vertretung hat und
umgekehrt die betriebliche Ordnung ohne eine Einbeziehung dieser
Beschäftigten erheblich gefährdet wäre.
Richtigerweise wird man an den Stellen zu differenzieren haben,
an welchen es explizit auf der einen Seite um auf
arbeitsvertraglicher Grundlage, also
sozialversicherungspflichtig
Beschäftigte geht und auf der anderen Seite der öffentlich
und sozialrechtliche Charakter der Beschäftigung der
Ein-Euro-Jobber im Mittelpunkt steht.
Werden für die beiden Beschäftigtengruppen Dienstpläne
erstellt und damit die Lage der Arbeitszeit gem. § 87 Abs. 1
Ziff. 2 BetrVG festgelegt, spricht nichts dagegen, dem BR für
sowohl die sozialversicherungspflichtig beschäftigten
Arbeitnehmer, als auch die für Ein-Euro-Jobber gleichermaßen
das Mitbestimmungsrecht einzuräumen. Wird hingegen die betriebsübliche
Arbeit vorübergehend verkürzt (§ 87 Abs. 1 Ziff. 3 BetrVG)
oder diese verlängert, so wird der BR im Hinblick auf die
beiden Beschäftigtengruppen sehr wohl differenzieren müssen.
Ein-Euro-Jobber sollen z.B. nicht mehr als 30 Stunden in der
Woche beschäftigt werden. Sie sollen Zeit für Bewerbungen und
Vorstellungsgespräche haben. Möglicherweise ergeben sich die
Grenzen der Beschäftigungsmöglichkeiten für die
Ein-Euro-Jobber aus dem Bewilligungsbescheid der Arge gegenüber
dem Träger und hingegen die Grenzen der Beschäftigungsmöglichkeiten
der sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer aus deren
Arbeitsverträgen und für den Betrieb geltenden Tarifverträgen.
Bei einer Herausnahme der Alg-II-Bezieher aus dem
Mitbestimmungskanon des § 87 BetrVG, aber auch anderer
Mitbestimmungs-, Mitwirkungs- und Informationsrechte bestehen
Gefahren sowohl was die Umgehung, aber auch den Missbrauch
arbeitsrechtlicher Vorschriften und
Arbeitnehmerschutzbedingungen angeht. Der Gesetzgeber wird
solche Missstände nicht bewusst in Kauf nehmen wollen, so dass
im Sinne einer Regelungslücke auch diese Frage durch Ausfüllung
der Lücke letztlich dahingehend geschlossen werden muss, dass
auch die sozialen Mitbestimmungstatbestände sowie die weiteren
Informations- und Mitwirkungsrechte auf den hier zu
interessierenden Personenkreis anzuwenden sind. Für Betriebsräte
mag diese Aufgabe im Hinblick auf die Gefahr etwa von
Lohndumping und Verdrängen von sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigten schwierige Konfliktlagen entstehen lassen. Gehen
aber Betriebsräte die Frage nicht offensiv an, werden sie bei
Ignorierung und Ausgrenzung des Beschäftigtenkreises leicht die
Kontrolle über die Frage der Zusätzlichkeit und dem öffentlichen
Interesse der Beschäftigung verlieren und alsbald einen größeren
Schaden zu konstatieren haben, als wenn sie sich auf diese hier
aufgezeichnete heikle Gratwanderung begeben.
Selbst bei der Abberufung eines solchen Beschäftigten auf
Initiative der Einrichtung ist es nicht ausgeschlossen, dass der
Betriebsrat sich jedenfalls in Anlehnung an §§ 102, 105 BetrVG
informieren lässt, einschließlich der Gründe, die für die
„Entlassung“ des Ein-Euro-Jobbers Ursache waren.
6. Schlussbemerkung
Die obigen Ausführungen
sind lediglich der Anfang eines Diskussionsprozesses, der sicher
nicht schnell zum Abschluss kommen wird, da der Gesetzgeber die
Streitfragen vermutlich nicht zeitnah regeln, sondern dies der
Rechtsprechung überlassen wird. Die hier aufgeworfenen Fragen können
jedoch gerade für den Bereich der gemeinnützigen Träger,
Krankenhäuser, Sozialeinrichtungen usw. von großer
Erheblichkeit sein, da in diesen Beschäftigungsbereichen
vermutlich eine Vielzahl von solchen Arbeitsgelegenheiten
geschaffen werden. Einige Betriebsräte haben bereits im Vorfeld
der Beschäftigung von Mitarbeitern nach § 16 Abs. 3 SGB
II Betriebsvereinbarungen abgeschlossen, in welchen
Kriterienkataloge erstellt wurden, die absichern, dass lediglich
zusätzliche Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden, Beschäftigte
nicht aus ihren bisherigen Beschäftigungspositionen verdrängt
werden, bestimmte Einweisungs- und gesundheitliche
Mindestanforderungen erfüllt werden und klargestellt ist, dass
die betriebsverfassungsrechtlichen Regularien auf diesen Beschäftigtenkreis
anzuwenden sind, soweit es nicht die Natur des Beschäftigungsverhältnisses
ausschließt.
Rechtsanwalt Klaus Stähle,
Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin
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Kanzlei
Stähle
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