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Betriebsrätemodernisierungsgesetz: Telefonkonferenz und Videoschalte bei Betriebsratssitzungen dauerhaft möglich!


Wenn Betriebsratsgremien sich wegen Corona oder CO2-Einsparung nicht zu einer präsenten Sitzung treffen wollen, so ist dies durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz dauerhaft zukünftig möglich. Aber Achtung: die Geschäftsordnung des Betriebsrats muss den Grundsatz der Präsenzsitzung enthalten und ¼ der Betriebsratsmitglieder den Einspruch gegen eine Online-Sitzung eröffnen.

In die Satzung muss auch aufgenommen werden, dass keine Aufzeichnung erfolgt und die Teilnehmer ihre Bestätigung über die Teilnahme per E-Mail an den Vorsitzenden schicken müssen. Ohne eine Regelung in der Geschäftsordnung des Betriebsrats ist eine Video- und Telefonkonferenz nicht zulässig, jedenfalls sind die getroffenen Beschlüsse anfechtbar.

Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz eröffnet in § 87 Abs. 1 Ziff. 14. BetrVG ein starkes Mitbestimmungsrecht für die Ausgestaltung von mobiler Arbeit. Neu sind auch die Unterrichtungs- und Beratungsrechte des Betriebsrats beim Einsatz künstlicher Intelligenz. Bei der Betriebsratswahl ist das vereinfachte Verfahren auf eine größere Zahl von Betrieben ausgeweitet worden. Auch ist das Wahlalter für das aktive Wahlrecht von bisher 18 auf 16 Jahre abgesenkt worden. Der Kündigungsschutz für jene, die eine Betriebsratswahl durchführen wollen, wurde verstärkt.

Beachten Sie auch unser Seminarangebot zum Betriebsrätemodernisierungsgesetz (online, Kurzseminar).








 Kanzlei für Arbeitsrecht in Schöneberg Klaus Stähle