Aktuelles:                                                                   
 Anmeldeformular für Seminare (PDF)


  Wichtige neue BAG-Entscheidung für Arbeitnehmer mit BAT-Verträgen:
  
„Eingefroren im BAT – Das BAG hilft durch ergänzende Vetragsauslegung weiter"

Wer einen Arbeitsvertrag hat, welcher für die Vergütungshöhe auf den BAT in seiner jeweils geltenden Fassung verweist, leider aber nicht auf die den BAT ersetzenden Tarifverträgen, kann aufatmen. Das BAG hat auch für diese Vertragsgestaltungen in ergänzender Vertragsauslegung den Weg zum TV-L bzw. TVöD frei gemacht. Mehr >>


 
Alles zu den neuen Seminaren:

Tagesseminare und Spezialseminare
Wir laden Sie zu Tagesseminaren speziell für Betriebsräte, Mitarbeitervertretungen, Personalräte und Schwerbehindertenvertretungen ein. Die Tagesseminare der Kanzlei Stähle finden in der Regel am letzten Freitag eines Monats statt.
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Dank Emmely
steht nun fest, dass bei einem langjährigen Beschäftigungsverhältnis eine Unterschlagung oder ein Diebstahl einer geringwertigen Sache zwar eine erhebliche Vertragsverletzung und Beeinträchtigung des Vertrauens zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist und an sich geeignet ist, eine Kündigung zu rechtfertigen. Dennoch muss dies nicht zwangsläufig zu einer Kündigung, und schon gar nicht zu einer fristlosen Kündigung führen. Emmely hat bewiesen, dass sich der Streit um verlorenes Vertrauen lohnt. Das BAG hat mit seiner Entscheidung (vom 10.06.2010 – 2 AZR 541/09) klargestellt, dass das, was für Beamte und Geschäftsführer schon bislang vor den Verwaltungsgerichten und Zivilgerichten galt, wonach Vertrauen nicht immer und unwiederbringlich verloren ist, bei Eigentumsdelikten von geringem Wert, gerade dann, wenn das Arbeitsverhältnis bereits lange und bislang unbelastet bestand nunmehr auch für Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht gilt.

Diese und andere aktuelle Entscheidungen werden im Seminar „Aktuelle Rechtssprechung des Jahres 2009 und 2010“
am Freitag, den 05.11.2010
besprochen (Seminar-Nr.: 14/10 A) siehe unser Seminarprogramm.

Auch möchten wir Sie auf Grundlagenschulungen für neu gewählte Betriebsräte aufmerksam machen (Zwei Seminare zum individuellen Arbeitsrecht und drei Seminare zum kollektiven Arbeitsrecht).

An fünf einzelnen Seminartagen, welche nicht en Block in einer Woche, sondern auf einen längeren Zeitraum verteilt werden,
vermitteln wir Grundkenntnisse im individuellen und kollektiven Arbeitsrecht. Sollte es Mitglieder in Ihrem Gremium geben, dennen es nicht möglich ist, an Wochenseminaren en Block teilzunehmen, so bietet wir eine Form der tageweise Grundlagenschulung als Alternative an. Können Sie nicht jetzt an den fünf Grundlagenseminaren teilnehmen, so können Sie dies im Januar und Februar 2011 nachholen.

Am Freitag, den 26.11.2010 findet das Grundlagenseminar zur „Beendigung von Arbeitsverhältnissen“ statt (Seminar-Nr.: 16/10 A).
In diesem Seminar geht es um betriebsbedingte, personenbedingte und verhaltensbedingte Kündigungen sowie Abmahnungen, die fristlose Kündigung einschließlich der Stellungnahme des Betriebsrats bei der Anhörung zur Kündigung.

Zur Anmeldung: siehe Seminarprogramm.   

Am Freitag, den 30.07.2010 findet zum kollektiven Arbeitsrecht ein Seminar zur „Geschäftsführung des Betriebsrats“ statt (Seminar-Nr.: 10/10 A). In diesem Seminar geht es um Freistellung, Protokollführung, Betriebsversammlung, Teilnahme an Schulungsveranstaltungen aber auch um den besonderen Kündigungsschutz für Betriebsräte.
Zur Anmeldung: siehe Seminarprogramm.

Am Freitag, den 20.08.2010 geht es um „Die Grundlagen des Informations-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats“ (Seminar-Nr.: 17/10 A).In diesem Seminar steht das Informations-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, insbesondere das Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG im Mittelpunkt sowie das Einigungsstellenverfahren, das gerichtliche Bestellungsverfahren und die exemplarische Erstellung einer Betriebsvereinbarung.
Zur Anmeldung: siehe Seminarprogramm.

Am Freitag, den 27.08.2010 steht „Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Einstellungen, Versetzungen und Eingruppierungen gem. §§ 99 ff. BetrVG“ (Seminar-Nr.: 11/10 A) auf dem Programm. Dieses Seminar vermittelt vertiefte Einblicke in das Mitbestimmungsrecht bei personellen Einzelmaßnahmen und enthält eine Einführung in das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren.
Näheres: siehe Seminarprogramm



  Unser aktuelles Seminarprogramm in Kurzform:

  Seminar-Nr.: 10/10A am Freitag, den 30.07.2010  Thema: Geschäftsführung des Betriebsrats.
Das Seminar stellt die rechtlichen und organisatorischen Fragen der Geschäftsführung des Betriebsrats in den Mittelpunkt. Mehr >>

Seminar-Nr.: 17/10A am Freitag, den 20.08.2010  Thema:Die Grundlagen des Informations-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats“ In diesem Seminar steht das Informations-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, insbesondere das Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG im Mittelpunkt. Mehr >>

Seminar-Nr.: 11/10A am Freitag, den 27.08.2010  Thema: Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Einstellungen, Versetzungen und Eingruppierungen gemäß §§ 99 ff BetrVG.
Das Seminar vermittelt Grundkenntnisse der zentralen Mitbestimmungsvorschrift zu personellen Einzelmaßnahmen. Mehr >>

Seminar-Nr.: 12/10A von Mittwoch, den 08.09. bis Freitag, den 10.09.2010 Thema: Crashkurs für neugewählte Betriebsräte.
Betriebsräte mit schneller Auffassungsgabe bieten wir einen Crashkurs (3-Tages-Seminar) mit intensivster Schulung  Mehr >>

Seminar-Nr.: 09/10A von Donnerstag, den 23.09. und Freitag, den 24.08.2010  Thema: Mobbing.
Schlechtes Arbeitsklima, häufige Fehlzeiten, Leistungsabfall, Streit unter Kollegen, Beschwerden, Mobbing kann die Ursache sein.
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Seminar-Nr.: 13/10A am Freitag, den 08.10.2010  Thema: Wege zur Betriebsvereinbarung.
Wir bieten für ein Betriebsratsgremium, welches bereits über arbeitsrechtliche Grundkenntnisse sowohl im individual- als auch im kollektiven Arbeitsrecht verfügt, ein Tagesseminar an. Mehr >>

Spezial-Seminar-Nr.: 14/10A am Freitag, den 05.11.2010  Thema: „Aktuelle Rechtssprechung des Jahres 2009 / 2010“  Mehr >>

Grundlagenseminar-Nr.: 16/10A am Freitag, den 26.11.2010  zum Thema: Beendigung von Arbeitsverhältnissen“
In diesem Seminar geht es um betriebsbedingte, personenbedingte und verhaltensbedingte Kündigungen sowie Abmahnungen, die fristlose Kündigung einschließlich der Stellungnahme des Betriebsrats bei der Anhörung zur Kündigung
. Mehr >>

 

Wenn Sie eine spezielle Schulung für Ihren Betriebsrat wünschen, sprechen Sie uns einfach an.
Wir entwickeln Ihnen ein massgeschneidertes Seminarangebot, individuell in Thema und Termin.



Zeitungszusteller wehrt sich

Ein Zeitungszusteller erlaubte es sich, die Kunden, welchen er seine Zeitungen vor die Tür zu legen hatte, einmal auf seinen erschreckend niedrigen Lohn aufmerksam zu machen. Er legte eines Tages anstatt der Zeitung ein vorbereitetes Blatt vor die Türe seiner sog. Treppenkunden. Darin machte er sie darauf aufmerksam, dass er lediglich 0,7 Cent pro abgelieferter Zeitung erhält. Er wies die vermutlich erstaunten Zeitungsempfänger darauf hin, dass sie ihre Zeitung an diesem Tag unten im Briefkasten finden.

Wegen dieser Aktion kam es – der Kläger hatte das gutbürgerliche Haus für seine Aktion gezielt ausgesucht - doch zu Beschwerden.
Die Folge war eine Abmahnung und eine fristlose Kündigung. Die Kündigung musste nach Klageerhebung zurückgenommen werden.

Nunmehr verfiel die Arbeitgeberin auf einen neuen Weg, den ihr auf individuelle Weise um einen Mindestlohn kämpfenden Zusteller loszuwerden. Sie reduzierte die Touren und die Extraaufträge so drastisch, dass der Lohn von im Durchschnitt über 800,00 € auf unter
400,00 € absank. Der Zeitungszusteller hatte dadurch nicht nur einen erheblichen Einkommensverlust zu beklagen, sondern es drohte auch der Verlust seines Krankenversicherungsschutzes und Nachteile bei der Arbeitslosenversicherung durch das Absenken unter die für ihn wichtige 400,00 €-Grenze.

Er klagte daher auf die Bezahlung seines durchschnittlichen Gehalts, wie er es zuvor erhalten hatte. Das Arbeitsgericht und später auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg bestätigten die Auffassung des Zeitungszustellers, dass mit ihm nicht so umgesprungen werden kann.
Die äußerste Grenze einer von Stücklohn und flexiblen Elementen abhängig gemachten Vergütungsvereinbarung kann nicht zu einer Absenkung von
mehr als 25 %  allenfalls 30 % führen (LAG Berlin-Brandenburg 8 Sa 190/09).


Achtung Maurer und Trockenbauer !

Nach wie vor sucht Frau Daniela Kaiser für das Unternehmen Bau-AV Deutschland Maurer und Trockenbauer. Frau Kaiser, deren Unternehmen vor kurzem noch Bau-P.S. hieß, blieb ihren Mitarbeitern den Lohn schuldig. Sie setzte die Mitarbeiter auf Baustellen anderer Unternehmen ein und war wie ein Verleihbetrieb tätig. Geld gab es nicht, aber vertröstende Worte. Die Arbeitnehmer mussten ihr Geld einklagen und haben trotz erstrittener Urteile bis heute nicht ihren Lohn erhalten. Frau Kaiser firmiert mit ihren Bauunternehmungen entweder unter ihrer Privatadresse der Wolfgang Amadeus Mozart Straße in 16341 Panketal oder unter einer Adresse in Berlin in einem Industriegebiet, Am Stenner Berg 41 L in 13125 Berlin.

Frau Daniela Kaiser hat zudem am 08.09.2009 beim Amtsgericht Bernau zum Aktenzeichen 30 M 743/09 die eidesstattliche Versicherung abgegeben.

 

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat am 11. September 2008 (-20 Sa 2244/07-) entschieden,
dass die Lebensaltersstufen des Vergütungssystems des BAT eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters sind. So lange auf der Grundlage des Lebensalters eine unterschiedliche Vergütung gewährt wird, ist
dies unwirksam, so dass die höhere Vergütung geschuldet ist.
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Das Bundesarbeitsgericht hat durch Urteil vom 20.02.2008 – 10 AZR 597/06 – und in zehn Parallelverfahren entschieden, dass betreute Wohngemeinschaften, in denen vier bis sieben geistig behinderte Menschen untergebracht sind, Einrichtungen sein können, die mit einem Heim vergleichbar sind und die Arbeitnehmer,
die dort beschäftigt sind, daher eine Heimzulage beanspruchen können.
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Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung zur Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 TzBfG (vom 20.02.2008 – 7 AZR 786/06 -) festgestellt, dass bei der Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Vertrags, beim Neuabschluss eines weiteren sachgrundlosen Vertrags, die Vertragsbedingungen nicht verändert werden dürfen, ansonsten ein Entfristungsanspruch besteht. ...Mehr >>
 

Das Bundesarbeitsgericht hat am 15.08.2006 in zwei Fällen entschieden (9 AZR 571/05 und 9 AZR 656/05), dass eine Versetzung von Arbeitnehmern zum Stellenpool ohne Mitwirkung des Personalrats rechtswidrig und unwirksam ist. ...Mehr >>
 

Keine Sperrzeit bei Aufhebungsvertrag mit Abfindungsvereinbarung, wenn ansonsten eine rechtmäßige Kündigung gedroht hätte (BSG, Urteil vom 12.07.2006, AZ: B 11a AL 47/05 R)  ...Mehr >>
 
Wenn Arbeitsvertragsparteien eine Befristungsvereinbarung nur mündlich absprechen und dem  Schriftformerfordernis auch nur wenige Tage danach entsprechen wollen, so wird der rückwirkend befristete  Arbeitsvertrag dadurch nicht wirksam befristet. Ein befristeter Arbeitsvertrag kann wirksam nur vor Beginn des  Arbeitsverhältnisses vereinbart werden, so das BAG vom 01.12.2004 (7AZR 198/04) ...Mehr >>
 
Ein Betriebsrat (BR) kann vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser unterläßt, neue Arbeitsverträge  vorzulegen, die entgegen den bisherigen Regelungen keine Schichtzulagen vorsieht, keine Sonn- und  Feiertagszuschläge und auch keine Heimzulage. Er darf - so das  Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin (vom 23.11.2005 - 4 Ta BV 1419/05) von dem bisher bestehenden Vergütungssystem nicht abweichen ohne zuvor die Zustimmung des BR eingeholt zu haben. ...Mehr >>
 
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Ó Kanzlei Stähle