|
|
|
|
|
Aktuelles: Anmeldeformular
für Seminare (PDF)
Wichtige
neue BAG-Entscheidung für Arbeitnehmer mit BAT-Verträgen:
„Eingefroren
im BAT – Das BAG hilft durch ergänzende Vetragsauslegung
weiter"
Wer
einen Arbeitsvertrag hat, welcher für die Vergütungshöhe auf
den BAT in seiner jeweils geltenden Fassung verweist, leider
aber nicht auf die den BAT ersetzenden Tarifverträgen, kann
aufatmen. Das BAG hat auch für diese Vertragsgestaltungen in
ergänzender Vertragsauslegung den Weg zum TV-L bzw. TVöD frei
gemacht.
Mehr
>>
Alles zu den neuen Seminaren:
Tagesseminare und
Spezialseminare
Wir laden Sie zu Tagesseminaren speziell für Betriebsräte,
Mitarbeitervertretungen, Personalräte und
Schwerbehindertenvertretungen ein. Die Tagesseminare der Kanzlei
Stähle finden in der Regel am letzten Freitag eines Monats
statt.
Mehr >>
Dank Emmely
steht nun fest, dass bei einem langjährigen
Beschäftigungsverhältnis eine Unterschlagung oder ein Diebstahl
einer geringwertigen Sache zwar eine erhebliche
Vertragsverletzung und Beeinträchtigung des Vertrauens zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist und an sich geeignet ist, eine
Kündigung zu rechtfertigen. Dennoch muss dies nicht zwangsläufig
zu einer Kündigung, und schon gar nicht zu einer fristlosen
Kündigung führen. Emmely hat bewiesen, dass sich der Streit um
verlorenes Vertrauen lohnt. Das BAG hat mit seiner Entscheidung
(vom 10.06.2010 – 2 AZR 541/09) klargestellt, dass das, was für
Beamte und Geschäftsführer schon bislang vor den
Verwaltungsgerichten und Zivilgerichten galt, wonach Vertrauen
nicht immer und unwiederbringlich verloren ist, bei
Eigentumsdelikten von geringem Wert, gerade dann, wenn das
Arbeitsverhältnis bereits lange und bislang unbelastet bestand
nunmehr auch für Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht gilt.
Diese und andere aktuelle Entscheidungen werden im Seminar „Aktuelle Rechtssprechung des Jahres 2009 und 2010“
am Freitag, den 05.11.2010 besprochen (Seminar-Nr.: 14/10 A)
siehe unser Seminarprogramm.
Auch möchten wir Sie auf
Grundlagenschulungen für neu gewählte Betriebsräte
aufmerksam machen
(Zwei Seminare zum individuellen Arbeitsrecht und drei Seminare
zum kollektiven Arbeitsrecht).
An fünf einzelnen Seminartagen, welche nicht en Block in
einer Woche, sondern auf einen längeren Zeitraum verteilt
werden,
vermitteln wir Grundkenntnisse im individuellen und
kollektiven Arbeitsrecht.
Sollte es Mitglieder in Ihrem Gremium geben, dennen es nicht möglich
ist, an Wochenseminaren en Block teilzunehmen, so bietet wir
eine Form der tageweise Grundlagenschulung als
Alternative an. Können Sie nicht jetzt an den fünf
Grundlagenseminaren teilnehmen, so können Sie dies im Januar und
Februar 2011 nachholen.
Am Freitag, den 26.11.2010 findet
das Grundlagenseminar zur „Beendigung von
Arbeitsverhältnissen“ statt (Seminar-Nr.: 16/10 A).
In diesem Seminar geht es um betriebsbedingte, personenbedingte
und verhaltensbedingte Kündigungen sowie Abmahnungen, die
fristlose Kündigung einschließlich der Stellungnahme des
Betriebsrats bei der Anhörung zur Kündigung.
Zur Anmeldung: siehe
Seminarprogramm.
Am Freitag, den 30.07.2010
findet zum kollektiven Arbeitsrecht ein Seminar zur
„Geschäftsführung des Betriebsrats“ statt (Seminar-Nr.:
10/10 A).
In diesem Seminar geht es um
Freistellung, Protokollführung, Betriebsversammlung, Teilnahme
an Schulungsveranstaltungen aber auch um den besonderen
Kündigungsschutz für Betriebsräte.
Zur Anmeldung: siehe
Seminarprogramm.
Am Freitag, den 20.08.2010 geht
es um „Die Grundlagen des Informations-, Mitwirkungs- und
Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats“ (Seminar-Nr.: 17/10
A).In diesem Seminar steht das
Informations-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrecht des
Betriebsrats, insbesondere das Mitbestimmungsrecht nach § 87
BetrVG im Mittelpunkt sowie das Einigungsstellenverfahren, das
gerichtliche Bestellungsverfahren und die exemplarische
Erstellung einer Betriebsvereinbarung.
Zur Anmeldung: siehe
Seminarprogramm.
Am Freitag, den 27.08.2010 steht
„Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Einstellungen,
Versetzungen und Eingruppierungen gem. §§ 99 ff. BetrVG“ (Seminar-Nr.:
11/10 A) auf dem Programm.
Dieses
Seminar vermittelt vertiefte Einblicke in das
Mitbestimmungsrecht bei personellen Einzelmaßnahmen und enthält
eine Einführung in das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren.
Näheres: siehe Seminarprogramm
Unser aktuelles Seminarprogramm in Kurzform:
| |
Seminar-Nr.:
10/10A
am Freitag, den 30.07.2010 Thema: Geschäftsführung
des Betriebsrats.
Das Seminar stellt die rechtlichen und
organisatorischen Fragen der Geschäftsführung des
Betriebsrats in den Mittelpunkt.
Mehr >>
Seminar-Nr.:
17/10A
am Freitag, den 20.08.2010 Thema:
„Die Grundlagen des Informations-, Mitwirkungs- und
Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats“
In diesem Seminar steht das Informations-, Mitwirkungs- und
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, insbesondere das
Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG im Mittelpunkt.
Mehr >>
Seminar-Nr.:
11/10A
am Freitag, den 27.08.2010 Thema: Das
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
bei Einstellungen, Versetzungen und Eingruppierungen
gemäß §§ 99 ff BetrVG.
Das Seminar vermittelt Grundkenntnisse der
zentralen Mitbestimmungsvorschrift zu personellen
Einzelmaßnahmen.
Mehr >>
Seminar-Nr.:
12/10A
von Mittwoch, den 08.09. bis Freitag, den 10.09.2010
Thema: Crashkurs
für neugewählte Betriebsräte.
Betriebsräte mit schneller Auffassungsgabe
bieten wir einen Crashkurs (3-Tages-Seminar) mit
intensivster Schulung
Mehr >>
Seminar-Nr.:
09/10A
von Donnerstag, den 23.09. und Freitag, den 24.08.2010 Thema: Mobbing.
Schlechtes Arbeitsklima,
häufige Fehlzeiten, Leistungsabfall, Streit unter Kollegen,
Beschwerden, Mobbing kann die Ursache sein.
Mehr >>
Seminar-Nr.:
13/10A
am Freitag, den 08.10.2010 Thema: Wege
zur Betriebsvereinbarung.
Wir bieten für ein Betriebsratsgremium,
welches bereits über arbeitsrechtliche Grundkenntnisse
sowohl im individual- als auch im kollektiven Arbeitsrecht
verfügt, ein Tagesseminar an.
Mehr >>
Spezial-Seminar-Nr.:
14/10A
am Freitag, den 05.11.2010 Thema: „Aktuelle Rechtssprechung des Jahres 2009
/ 2010“
Mehr >>
Grundlagenseminar-Nr.:
16/10A
am Freitag, den 26.11.2010 zum Thema: „Beendigung von
Arbeitsverhältnissen“
In diesem Seminar geht es um betriebsbedingte, personenbedingte
und verhaltensbedingte Kündigungen sowie Abmahnungen, die
fristlose Kündigung einschließlich der Stellungnahme des
Betriebsrats bei der Anhörung zur Kündigung.
Mehr >>
|
|
|
Wenn Sie
eine spezielle Schulung für Ihren Betriebsrat wünschen, sprechen
Sie uns einfach an.
Wir entwickeln Ihnen ein massgeschneidertes Seminarangebot,
individuell in Thema und Termin.
Zeitungszusteller wehrt sich
Ein Zeitungszusteller erlaubte es sich, die Kunden, welchen er
seine Zeitungen vor die Tür zu legen hatte, einmal auf seinen
erschreckend niedrigen Lohn aufmerksam zu machen. Er legte eines
Tages anstatt der Zeitung ein vorbereitetes Blatt vor die Türe
seiner sog. Treppenkunden. Darin machte er sie darauf
aufmerksam, dass er lediglich 0,7 Cent pro abgelieferter Zeitung
erhält. Er wies die vermutlich erstaunten Zeitungsempfänger
darauf hin, dass sie ihre Zeitung an diesem Tag unten im
Briefkasten finden.
Wegen dieser Aktion kam es – der Kläger hatte das gutbürgerliche
Haus für seine Aktion gezielt ausgesucht - doch zu Beschwerden.
Die Folge war eine Abmahnung und eine fristlose Kündigung. Die
Kündigung musste nach Klageerhebung zurückgenommen werden.
Nunmehr verfiel die Arbeitgeberin auf einen neuen Weg, den ihr
auf individuelle Weise um einen Mindestlohn kämpfenden Zusteller
loszuwerden. Sie reduzierte die Touren und die Extraaufträge so
drastisch, dass der Lohn von im Durchschnitt über 800,00 € auf
unter
400,00 € absank. Der Zeitungszusteller hatte dadurch nicht
nur einen erheblichen Einkommensverlust zu beklagen, sondern es
drohte auch der Verlust seines Krankenversicherungsschutzes und
Nachteile bei der Arbeitslosenversicherung durch das Absenken
unter die für ihn wichtige 400,00 €-Grenze.
Er klagte daher auf die Bezahlung seines durchschnittlichen
Gehalts, wie er es zuvor erhalten hatte. Das Arbeitsgericht und
später auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
bestätigten die Auffassung des Zeitungszustellers, dass mit ihm
nicht so umgesprungen werden kann.
Die äußerste Grenze einer von Stücklohn und flexiblen Elementen
abhängig gemachten Vergütungsvereinbarung kann nicht zu einer
Absenkung von
mehr als 25 % allenfalls 30 % führen (LAG Berlin-Brandenburg 8
Sa 190/09).
Achtung Maurer und Trockenbauer !
Nach wie vor sucht Frau Daniela Kaiser für das Unternehmen
Bau-AV Deutschland Maurer und Trockenbauer. Frau Kaiser, deren
Unternehmen vor kurzem noch Bau-P.S. hieß, blieb ihren
Mitarbeitern den Lohn schuldig. Sie setzte die Mitarbeiter auf
Baustellen anderer Unternehmen ein und war wie ein
Verleihbetrieb tätig. Geld gab es nicht, aber vertröstende
Worte. Die Arbeitnehmer mussten ihr Geld einklagen und haben
trotz erstrittener Urteile bis heute nicht ihren Lohn erhalten.
Frau Kaiser firmiert mit ihren Bauunternehmungen entweder unter
ihrer Privatadresse der Wolfgang Amadeus Mozart Straße in 16341
Panketal oder unter einer Adresse in Berlin in einem
Industriegebiet, Am Stenner Berg 41 L in 13125 Berlin.
Frau Daniela Kaiser hat
zudem am 08.09.2009 beim Amtsgericht Bernau zum Aktenzeichen 30
M 743/09 die eidesstattliche Versicherung abgegeben.
|
|
Das
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat am 11. September
2008 (-20 Sa 2244/07-) entschieden,
dass die Lebensaltersstufen
des Vergütungssystems des BAT eine unzulässige Diskriminierung
wegen des Alters sind. So lange auf der Grundlage des
Lebensalters eine unterschiedliche Vergütung gewährt wird, ist
dies unwirksam, so dass die höhere Vergütung geschuldet ist. ...Mehr
>>
|
|
Das
Bundesarbeitsgericht hat durch Urteil vom 20.02.2008 – 10 AZR
597/06 – und in zehn Parallelverfahren entschieden, dass
betreute Wohngemeinschaften, in denen vier bis sieben geistig
behinderte Menschen untergebracht sind, Einrichtungen sein
können, die mit einem Heim vergleichbar sind und die
Arbeitnehmer,
die dort beschäftigt sind, daher eine Heimzulage
beanspruchen können. ...Mehr
>>
|
|
Das
Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung zur Verlängerung
eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2
TzBfG (vom 20.02.2008 – 7 AZR 786/06 -) festgestellt, dass bei
der Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Vertrags, beim
Neuabschluss eines weiteren sachgrundlosen Vertrags, die
Vertragsbedingungen nicht verändert werden dürfen, ansonsten ein
Entfristungsanspruch besteht. ...Mehr
>>
|
|
Das Bundesarbeitsgericht hat
am 15.08.2006 in zwei Fällen entschieden (9 AZR 571/05 und 9
AZR 656/05), dass eine Versetzung von Arbeitnehmern zum Stellenpool
ohne Mitwirkung des Personalrats rechtswidrig und unwirksam ist. ...Mehr
>>
|
|
Keine Sperrzeit bei
Aufhebungsvertrag mit Abfindungsvereinbarung, wenn ansonsten
eine rechtmäßige Kündigung gedroht hätte (BSG, Urteil vom 12.07.2006, AZ: B 11a AL 47/05 R) ...Mehr
>>
|
|
Wenn
Arbeitsvertragsparteien eine Befristungsvereinbarung nur mündlich
absprechen und dem Schriftformerfordernis auch nur wenige Tage danach entsprechen wollen, so wird der rückwirkend
befristete Arbeitsvertrag dadurch nicht wirksam befristet. Ein
befristeter Arbeitsvertrag kann wirksam nur vor Beginn des Arbeitsverhältnisses
vereinbart werden, so das BAG vom 01.12.2004 (7AZR 198/04) ...Mehr
>>
|
|
Ein
Betriebsrat (BR) kann vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser
unterläßt, neue Arbeitsverträge vorzulegen, die entgegen den bisherigen Regelungen keine Schichtzulagen vorsieht,
keine Sonn- und Feiertagszuschläge und auch keine Heimzulage. Er darf
- so das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin (vom
23.11.2005 - 4 Ta BV 1419/05) von dem bisher bestehenden Vergütungssystem nicht abweichen ohne zuvor die Zustimmung des BR
eingeholt zu haben. ...Mehr
>>
|
|
Um den gesamten Wortlaut zu
erfahren klicken sie auf: Mehr >>
Ó Kanzlei
Stähle
|
|